Steuerpflichtige sollten innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat Einspruch gegen den Zinsbescheid einlegen. Im Einspruch sollte unter Verweis auf das beim BFH anhängige Verfahren das Ruhen des Verfahrens beantragt werden, um von einer möglichen Entscheidung zugunsten der Steuerpflichtigen zu profitieren.
Stand: Februar 2014
Mehr dazu im Beitrag Sind die Nachzahlungszinsen vom Finanzamt zu hoch? Achtung: Legen Sie vorsorglich Einspruch ein!.
Verwandte Fragen
Wie hoch sind die Nachzahlungszinsen des Finanzamts?
Die Nachzahlungszinsen nach § 233a AO betragen seit über 35 Jahren unverändert 0,5 % pro Monat, also 6 % pro Jahr. Der gleiche Zinssatz gilt auch für Erstattungszinsen, die das Finanzamt an Steuerpflichtige zahlt.
Warum sind die 6 % Nachzahlungszinsen rechtlich umstritten?
Die marktüblichen Referenzzinssätze liegen seit Jahren deutlich niedriger, teilweise nahe null. Daher ist beim Bundesfinanzhof ein Verfahren anhängig, das die Verfassungs- und Rechtmäßigkeit des starren Zinssatzes von 6 % p. a. überprüft.
Auf welches BFH-Verfahren kann man sich beim Einspruch berufen?
Im Einspruch kann auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren mit dem Aktenzeichen IX R 31/13 verwiesen werden. Dort wird geklärt, ob die Höhe der Nachzahlungszinsen von 6 % pro Jahr angesichts des niedrigen Marktzinsniveaus noch rechtmäßig ist.
Lohnt sich ein Einspruch nur bei hohen Zinsbeträgen?
Ein Einspruch ist insbesondere bei nicht unerheblichen Zinsforderungen sinnvoll, da hier eine spürbare Entlastung möglich wäre. Bei kleineren Beträgen kann der Aufwand den möglichen Erstattungsbetrag übersteigen, eine Einzelfallprüfung ist daher ratsam.