Die Klägerin hatte Freikarten im Wert von jeweils 20.000 Euro an Geschäftsfreunde verschenkt und diese pauschal nach § 37b EStG versteuert. Den Pauschalsteuerbetrag zog sie als Betriebsausgabe ab. Das FG Niedersachsen ließ den Abzug nicht zu, da die Geschenke die 35-Euro-Grenze deutlich überstiegen und somit auch die darauf entfallende Pauschalsteuer dem Abzugsverbot unterlag.
Stand: März 2014
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Verwandte Fragen
Ist die Pauschalsteuer nach § 37b EStG auf Geschenke als Betriebsausgabe abziehbar?
Nach Auffassung des FG Niedersachsen (Urteil vom 16.01.2014, 10 K 326/13) ist die Pauschalsteuer nach § 37b EStG auf Geschenke an Geschäftsfreunde nicht als Betriebsausgabe abziehbar, wenn das Geschenk selbst die Freigrenze von 35 Euro überschreitet. Die Pauschalsteuer teilt das steuerliche Schicksal des Geschenks und unterfällt damit dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Handelsrechtlich liegt zwar eine Betriebsausgabe vor, steuerlich darf sie das Einkommen jedoch nicht mindern.
Welche Freigrenze gilt für Geschenke an Geschäftsfreunde nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG?
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die keine Arbeitnehmer sind (z.B. Geschäftsfreunde), dürfen den Gewinn nur dann mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten pro Empfänger und Wirtschaftsjahr insgesamt 35 Euro nicht übersteigen. Wird diese Freigrenze überschritten, ist der gesamte Betrag steuerlich nicht abziehbar.
Was ist die Pauschalsteuer nach § 37b EStG bei Sachzuwendungen?
§ 37b EStG ermöglicht es dem Zuwendenden, Sachzuwendungen und Geschenke an Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer pauschal mit 30 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu versteuern. Dadurch entfällt die individuelle Versteuerung beim Empfänger. Der Schenker übernimmt die Steuer und meldet sie an das Finanzamt ab.
Wie sollten Steuerpflichtige bei versagtem Betriebsausgabenabzug der Pauschalsteuer reagieren?
Wenn das Finanzamt den Abzug der Pauschalsteuer nach § 37b EStG auf Geschenke als Betriebsausgabe versagt, sollten Steuerpflichtige Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und unter Verweis auf das anhängige Revisionsverfahren beim BFH das Ruhen des Verfahrens beantragen. So bleibt der Fall offen, bis der BFH abschließend entschieden hat.