Frage

Welche Mehrwertsteuersätze gelten ab dem 01.01.2021 nach der befristeten Senkung?

Ab dem 01.01.2021 gelten wieder die regulären Steuersätze von 19 % (Regelsteuersatz) und 7 % (ermäßigter Steuersatz). Die befristete Absenkung auf 16 % und 5 % war auf den Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 beschränkt. Eine Ausnahme besteht bei Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen für Speisen, die bis zum 30.06.2021 weiterhin dem ermäßigten Satz von 7 % unterliegen.

Stand: Dezember 2020

Mehr dazu im Beitrag <small>Corona-Krise: </small><br/>Mehrwertsteuer – Das müssen Sie ab dem 01.01.2021 beachten!.

Verwandte Fragen

  • Welcher Steuersatz gilt für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen ab 01.01.2021?

    Vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 gilt für Speisen im Rahmen von Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Getränke unterliegen wieder dem Regelsteuersatz von 19 %. Ab dem 01.07.2021 gilt für Speisen, die zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, wieder der reguläre Satz von 19 %.

    Permalink zur Frage

  • Welcher Zeitpunkt ist für die Zuordnung des korrekten Mehrwertsteuersatzes maßgeblich?

    Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Leistung, nicht der Zeitpunkt der Zahlung oder der Rechnungsstellung. Bei Lieferungen mit Versand oder Beförderung kommt es auf den Beginn der Versendung an, bei sonstigen Leistungen auf den Zeitpunkt der Vollendung. Bei vereinbarten Teilleistungen ist jeweils die Fertigstellung der einzelnen Teilleistung entscheidend.

    Permalink zur Frage

  • Welche Folgen hat ein zu hoher Umsatzsteuerausweis auf einer Rechnung?

    Wird auf einer Rechnung ein zu hoher Steuersatz ausgewiesen, schuldet der Aussteller diesen überhöhten Betrag gegenüber dem Finanzamt. Der Leistungsempfänger kann jedoch keinen Vorsteuerabzug vornehmen – auch nicht in Höhe des zutreffenden Betrags. Die Rechnung muss vom Aussteller korrigiert werden, damit der Vorsteuerabzug möglich wird.

    Permalink zur Frage

  • Wie werden Bauleistungen umsatzsteuerlich bei der Steuersatzänderung behandelt?

    Bauleistungen gelten regelmäßig mit der Abnahme als ausgeführt, sofern keine Teilleistungen klar vereinbart wurden. Fällt die Abnahme in den Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020, gilt einheitlich der Steuersatz von 16 %. Bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Kunden kann es vorteilhaft sein, die Abnahme in diesen Zeitraum zu verlegen, um die niedrigere Steuerbelastung weiterzugeben.

    Permalink zur Frage

Zurück zur Fragen-Übersicht