Nach dem BGH-Urteil vom 04.07.2013 ist die in AGB übliche Haftungsbeschränkung auf das 15-fache des Reinigungspreises bei leichter Fahrlässigkeit unwirksam. Reinigungen müssen bei Beschädigungen den vollen Schaden ersetzen, da der Reinigungspreis in keinem Verhältnis zur tatsächlichen Schadenshöhe steht.
Stand: Juli 2013
Mehr dazu im Beitrag BGH stärkt Verbraucherrechte.
Verwandte Fragen
Zeitwert oder Wiederbeschaffungswert: Was steht Kunden bei Schäden durch die Reinigung zu?
Der BGH hat klargestellt, dass sich der Schadenersatz bei Beschädigungen durch eine Reinigung nach dem Wiederbeschaffungswert richten muss, nicht nach dem Zeitwert. Damit wird der Kunde so gestellt, dass er ein gleichwertiges Kleidungsstück erwerben kann.
Warum sind AGB-Klauseln zur 15-fachen Reinigungspreis-Haftung unwirksam?
Der BGH wertet eine solche Klausel als unangemessene Benachteiligung der Kunden entgegen Treu und Glauben (§ 307 BGB). Der Reinigungspreis ist kein sachgerechter Maßstab für die Höhe eines möglichen Schadens am Kleidungsstück und schützt den Kunden nicht ausreichend.
Welche Haftungsregeln galten zuvor in den AGB der Reinigungsfirmen?
Bisher sahen die AGB vor, dass Reinigungen für den Verlust der Kleidung unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes haften. Bei Beschädigungen war die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, bei leichter Fahrlässigkeit auf das 15-fache der Reinigungskosten begrenzt.