Das Vorsteuervergütungsverfahren ermöglicht es Unternehmern, sich im Ausland gezahlte Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen erstatten zu lassen. Es greift typischerweise dann, wenn im Ausland keine steuerpflichtigen Umsätze ausgeführt wurden und somit kein regulärer Vorsteuerabzug im dortigen Besteuerungsverfahren möglich ist. Anträge werden je nach Land über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) oder direkt im Ausland gestellt.
Stand: März 2013
Mehr dazu im Beitrag Aktuelle Praxishilfe: Erstattung ausländischer Umsatzsteuer (Vorsteuervergütungsverfahren).
Verwandte Fragen
Für welche Aufwendungen kann ausländische Umsatzsteuer erstattet werden?
Typische erstattungsfähige Positionen sind Tank-, Maut-, Mietwagen-, Reparatur-, Hotel-, Telefon- und Messekosten, die im Rahmen einer Geschäftsreise oder unternehmerischen Tätigkeit im Ausland anfallen. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für das eigene Unternehmen verwendet wurden und ordnungsgemäße Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis vorliegen.
Welche Grundvoraussetzungen gelten für die Erstattung ausländischer Vorsteuer?
Der Antragsteller muss Unternehmer sein und darf im Erstattungsstaat keine steuerpflichtigen Umsätze ausgeführt haben (mit Ausnahme bestimmter Reverse-Charge-Fälle). Die ausländische Umsatzsteuer muss in einer ordnungsgemäßen Rechnung ausgewiesen sein, und es gelten Mindestbeträge sowie Antragsfristen, die je nach Land variieren. Innerhalb der EU erfolgt die Antragstellung elektronisch über das Portal des BZSt.
Welche Fristen sind beim Vorsteuervergütungsverfahren zu beachten?
Für Erstattungsanträge innerhalb der EU gilt grundsätzlich eine Antragsfrist bis zum 30. September des Folgejahres. Für Drittstaaten sind die Fristen unterschiedlich und liegen häufig bereits zum 30. Juni des Folgejahres. Die Fristen sind Ausschlussfristen, ein verspäteter Antrag führt zum endgültigen Verlust des Erstattungsanspruchs.