Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer aus persönlichem Anlass (z. B. Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes). Sie sind bis zu einer Freigrenze von 60 Euro brutto (früher 40 Euro) steuer- und sozialversicherungsfrei. Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Stand: Juli 2013
Mehr dazu im Beitrag Aktuelle Kontierungsanweisung: Aufmerksamkeiten, Geschenke, Streuartikel.
Verwandte Fragen
Worin unterscheiden sich Geschenke und Streuartikel steuerlich?
Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Anschaffungskosten pro Empfänger und Jahr 35 Euro netto nicht übersteigen. Streuartikel sind Werbegeschenke mit einem Wert von bis zu 10 Euro netto pro Stück; sie gelten nicht als Geschenke im steuerlichen Sinne und unterliegen nicht der Empfängeraufzeichnungspflicht.
Bis zu welcher Wertgrenze gelten Werbegeschenke als Streuartikel?
Als Streuartikel gelten Werbeartikel mit einem Wert von bis zu 10 Euro netto pro Stück. Sie sind unbeschränkt als Betriebsausgabe abziehbar und unterliegen nicht der pauschalen Besteuerung nach § 37b EStG.
Welche Aufzeichnungspflichten bestehen bei Geschenken an Geschäftsfreunde?
Geschenke an Geschäftsfreunde müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Zusätzlich ist der Empfänger namentlich festzuhalten. Wird diese Aufzeichnungspflicht verletzt, entfällt der Betriebsausgabenabzug auch bei Einhaltung der 35-Euro-Grenze.
Wann ist die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG für Geschenke relevant?
Für Geschenke an Geschäftsfreunde, die die Freigrenze von 10 Euro übersteigen, kann der Schenker die Steuer pauschal mit 30 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer übernehmen. Damit bleibt das Geschenk für den Empfänger steuerfrei. Die Pauschalsteuer ist allerdings selbst nicht als Betriebsausgabe abziehbar, wenn das Geschenk die 35-Euro-Grenze überschreitet.