Frage

Warum erkennt das FG Münster eine allgemeine Bemühungspflicht nicht als Rückstellungsgrund an?

Eine allgemeine Bemühungspflicht zielt nach Auffassung des Gerichts vorrangig auf den Abschluss neuer Verträge und die Bestandserhaltung im Sinne der Akquise ab. Solche Klauseln sind inhaltlich unbestimmt und zivilrechtlich nicht durchsetzbar. Verstöße bleiben daher folgenlos, sodass kein Erfüllungsrückstand entsteht, der eine Rückstellung rechtfertigen würde.

Stand: Dezember 2016

Mehr dazu im Beitrag Aktuelle Entscheidung des FG Münster zu Ungunsten der Versicherungsvertreter: Grundsätzlich keine Rückstellung für Nachbetreuung zulässig!.

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  • Dürfen Versicherungsvertreter eine Rückstellung für die Nachbetreuung von Verträgen bilden?

    Nach dem Urteil des FG Münster ist die Bildung einer Rückstellung für die Nachbetreuung von Versicherungsverträgen grundsätzlich nicht zulässig. Selbst wenn der Vertreter verpflichtet ist, laufenden Kontakt zu Kunden zu pflegen, reicht dies allein nicht aus. Voraussetzung wäre eine inhaltlich eindeutige und durchsetzbare vertragliche Nachbetreuungsverpflichtung.

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  • Welche Anforderungen stellt der BFH an eine Rückstellung für Nachbetreuungsverpflichtungen?

    Der BFH verlangt im Urteil vom 09.06.2015 (X R 27/13) eine inhaltlich eindeutige vertragliche Vereinbarung der Nachbetreuungsverpflichtung. Eine bloße Kundenpflege zur Bestandserweiterung löst keinen Erfüllungsrückstand aus. Nur konkret bestimmte und durchsetzbare Pflichten können eine Rückstellung rechtfertigen.

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  • Welche Bedeutung hat die Unterscheidung zwischen Abschlussprovision und Pflegegeld für die Rückstellungsbildung?

    Die Abschlussprovision wird für neu vermittelte Verträge gezahlt, das Pflegegeld für bestehende Verträge. Auch wenn ein Pflegegeld gezahlt wird, folgt daraus nicht automatisch eine konkrete Nachbetreuungspflicht. Entscheidend ist allein, ob eine inhaltlich bestimmte und rechtlich durchsetzbare Verpflichtung zur Nachbetreuung besteht.

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  • Ist das letzte Wort zur Rückstellung für Nachbetreuung bereits gesprochen?

    Nein, gegen die Entscheidung des FG Münster wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen. Zudem ist beim BFH ein weiteres Verfahren zu den Anforderungen an eine vertragliche Nachbetreuungsverpflichtung anhängig (AZ IV R 34/14). Betroffene Versicherungsvertreter sollten die weitere Entwicklung beobachten.

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