Frage

Wie erfolgt in der Praxis die Zuordnung einer Photovoltaikanlage zum Unternehmensvermögen?

Die Zuordnung wird regelmäßig dadurch dokumentiert, dass die Umsatzsteuererklärung mit Geltendmachung der Vorsteuer aus der Photovoltaikanlage fristgerecht beim Finanzamt eingereicht wird. Für in 2015 errichtete Anlagen sollte die Umsatzsteuererklärung 2015 daher bis spätestens 31.05.2016 abgegeben werden.

Stand: Mai 2016

Mehr dazu im Beitrag Photovoltaikanlagen: Achtung, Frist beachten, wenn Anlage in 2015 errichtet wurde! Zuordnung zum Unternehmensvermögen muss bis zum 31.05.2016 erfolgen!.

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  • Bis wann muss eine 2015 errichtete Photovoltaikanlage dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden?

    Die Zuordnung einer im Jahr 2015 errichteten Photovoltaikanlage zum Unternehmensvermögen muss spätestens bis zum 31.05.2016 erfolgen. Diese Frist ist zwingend einzuhalten, da andernfalls der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten verloren geht.

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  • Warum ist die Zuordnung einer Photovoltaikanlage zum Unternehmensvermögen wichtig?

    Nur durch die rechtzeitige Zuordnung zum Unternehmensvermögen kann der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- und Errichtungskosten der Photovoltaikanlage beim Finanzamt geltend gemacht werden. Ohne diese Zuordnung entfällt die Möglichkeit, die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer erstattet zu bekommen.

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  • Was passiert, wenn die Zuordnungsfrist zum 31.05. versäumt wird?

    Wird die Zuordnungsfrist versäumt, gilt die Photovoltaikanlage als dem Privatvermögen zugeordnet. Der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten ist dann endgültig ausgeschlossen und kann auch nachträglich nicht mehr nachgeholt werden.

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