Laut aktuellem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 09.08.2016, AZ 13 K 3218/13 L sind Aufwendungen für Fortbildungen von Arbeitnehmern, die vom Arbeitgeber gezahlt werden, kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Sachverhalt:
Die Fahrer eines Unternehmens für Spezial- und Schwertransporte waren aufgrund gesetzlicher Bestimmungen dazu verpflichtet, sich in bestimmten Abständen fortzubilden. Der Arbeitgeber übernahm die Fortbildungskosten für seine Arbeitnehmer (wozu das Unternehmen zudem nach tarifvertraglichen Bestimmungen verpflichtet war).
Das Finanzamt wollte die übernommenen Fortbildungskosten in steuerpflichtigen Arbeitslohn bei den Arbeitnehmern umqualifizieren und nahm den Arbeitgeber für die angefallenen Lohnsteuerbeträge in Haftung.
Die Transportfirma klagte gegen das Finanzamt und begründete die Klage damit, dass die Kostenübernahme im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers lag.
Urteil des Finanzgerichts Münster:
Das Finanzgericht gab der Klage in vollem Umfang statt, da es ebenfalls der Auffassung war, dass die Kostenübernahme im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers lag.