Fahrschulunterricht, welcher für den Erwerb der Führerscheinklassen B und C1 gegeben wird, ist umsatzsteuerpflichtig. Dieses Urteil des EuGH (EuGH, Urteil v. 14.3.2019, Rs. C 449/17; EU:C:2019:202) hat nun auch der BFH bestätigt und sein Urteil zum 16.08.2019 veröffentlicht (BFH Urteil v. 23.5.2019, V R 7/19 (V R 38/16). Hintergrund war die Klage einer Fahrschule. Diese wies die gesetzliche Umsatzsteuer nicht in deren Rechnungen aus, da es sich nach der Auffassung der Fahrschule um umsatzsteuerbe-freite Leistungen handelte. Grundsätzlich besagt §4 Nr. 21 UStG, dass unter gewissen Voraussetzungen Unterrichtsleis-tungen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen, als steuerfrei zu behandeln sind. Lt. BFH-Urteil liegt hier jedoch, mangels Bescheinigung, keine solche Leistung vor. Demnach ist die gesetzliche Umsatzsteuer anzuwenden. Diese Auffassung teilte bereits der EuGH und urteilte, dass es sich bei Fahrschulunterricht nicht um Unterricht i.S.d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL handele und somit dem Schul- und Hochschulunterricht nicht gleichzu-setzten ist. BFH, Urteil v. 23.5.2019, V R 7/19 (V R 38/16); veröffentlicht am 16.8.2019
- 23. August 2019