Nach bisherigem Recht ist eine Verrechnung von laufenden Gewinnen mit bestehenden Verlustvorträgen in der Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer nur bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. € und dann nur noch in Höhe von 60 % des 1 Mio. € übersteigenden Gewinnbetrags möglich (sog. Mindestbesteuerung). Dies bedeutet also: Egal über wie hohe Verlustvorträge aus den Vorjahren ein Unternehmen verfügt, bei laufenden Gewinnen von mehr als 1 Mio. € in einem Jahr verbleibt immer eine Steuerbelastung. Bei zusammenveranlagten Ehegatten (im Bereich der Einkommensteuer) beträgt der Sockelbetrag 2 Mio. €.
Die Prozentgrenze von derzeit 60 % soll nun befristet von 2024 bis 2027 auf 80 % angehoben werden. Die Regelung soll entsprechend auch für die Verrechnung von gewerbesteuerlichen Verlusten gelten.