Nach den umsatzsteuerlichen Rechnungsvorgaben muss eine Rechnung eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen enthalten, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird. Nach dem Umsatzsteueranwendungserlass ist eine lückenlose Abfolge der ausgestellten Rechnungsnummern zwar nicht erforderlich, allerdings können Lücken in der Rechnungsfolge in der Praxis durchaus den Argwohn der Finanzämter hervorrufen. Es könnte ggf. der Verdacht entstehen, dass Umsätze nicht ordnungsgemäß verbucht wurden, so dass diese dann nicht in das steuerpflichtige Einkommen eingegangen sind.
In einem Beschluss aus dem Jahr 2023 hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage befasst, inwieweit das Finanzamt bei Lücken in der Rechnungsnummerierung ggf. eine Schätzungsbefugnis erhält. Laut BFH besteht hier zumindest kein Automatismus für eine Schätzung. Es müssen im konkreten Fall weitere tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben bezüglich seiner steuerpflichtigen Einnahmen bestehen. Isoliert betrachtet reichen Lücken in der Rechnungsnummerierung hierfür nicht aus.