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In einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom Frühjahr 2023 hat die Finanzverwaltung ihre Ansicht zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Reihengeschäften neu gefasst. Hintergrund hierzu waren gesetzlich Änderungen. Bei einem Reihengeschäft schließen mehrere Unternehmer Geschäfte über eine Warenlieferung ab. Die Ware wird dabei unmittelbar vom ersten Unternehmer in der Reihe zum letzten Abnehmer befördert oder versendet. In diesem Fall liegen aber jeweils separat zu beurteilende Lieferungen vor. Es wird zwischen sog. bewegten und unbewegten Lieferungen unterschieden.

Die Besonderheit bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist, dass nur die bewegte Lieferung, etwa im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder Ausfuhrlieferung, jeweils steuerfrei sein kann. Das Risiko in der Praxis besteht insbesondere darin, dass steuerpflichtige Lieferungen und Anmeldepflichten in anderen Staaten nicht erkannt werden.

Festlegung der bewegten Lieferung

Das BMF weist darauf hin, dass die bewegte Lieferung im Reihengeschäft sich grundsätzlich danach richtet, welcher der beteiligten Unternehmer für den Transport der Ware verantwortlich ist. Aus den vorhandenen Aufzeichnungen muss sich eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben, wer die Beförderung durchgeführt oder die Versendung veranlasst hat. Im Fall der Versendung ist dabei auf die Auftragserteilung an den selbständigen Beauftragten abzustellen.

Grundsätzlich geht das BMF davon aus, dass die bewegte Lieferung der Lieferung an den mittleren Unternehmer, auch Zwischenhändler genannt, zuzuordnen ist. Der Zwischenhändler kann aber diese Vermutung widerlegen. Hierfür muss er die Umsatzsteuer-ID des Landes verwenden, in dem die Lieferung beginnt. Dies sollte bereits zum Vertragsschluss erfolgen. Die verwendete Umsatzsteuer-ID sollte in dem jeweiligen Auftragsdokument schriftlich festgehalten werden. Eine in einem Dokument lediglich formularmäßig eingedruckte Umsatzsteuer-ID reicht nicht aus. Bei Reihengeschäften mit Bezug zum Drittland kann der Nachweis der Beförderung oder Versendung durch den Zwischenhändler jedoch auch durch Verwendung einer im Ausgangsstaat erteilten Umsatzsteuer-ID oder Steuernummer erfolgen.

Die Regelungen zum umsatzsteuerlichen Reihengeschäft, insbesondere im internationalen Kontext, sind komplex. Zur Vermeidung von folgenschweren Fehlern sollten Sie entsprechende Vorhaben unbedingt prüfen lassen.

Beispiel

A in Deutschland bestellt bei B in Bel- gien eine Ware. B hat diese nicht vorrätig und be- stellt sie bei C, ebenfalls in Belgien. Die Ware wird direkt von C an A per Spedition ausgelie- fert. B hat die Spedition beauftragt, alle verwen- den die Umsatzsteuer-ID ihrer jeweiligen Staaten.

Warenweg
C (BE) → A (DE)

Rechnungsweg
C (BE) → B (BE) → A (DE)

Da B hier die Beauftragung der Spedition veranlasst hat und annahmegemäß auch Kosten und Gefahr der Lieferung trägt, ist die bewegte Lieferung der Ware von B an A zuzuordnen. Es handelt sich um eine steuer- freie innergemeinschaftliche Lieferung. Die Lieferung von C an B ist eine sog. unbewegte Lieferung.

Wäre die bewegte Lieferung der Lieferung von C an B zuzuordnen, so würde B eine steuerpflichtige Lieferung im deutschen Inland ausführen. Hierzu müsste er sich ggf. in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren und Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben sowie Umsatzsteuer ausweisen und abführen.

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