In einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.11.2018 entschied dieser, dass der Anspruch eines verstorbenen Arbeitnehmers auf finanzielle Vergütung für nicht genommenen, bezahlten Jahresurlaub grundsätzlich im Rahmen der Erbfolge auf seine Erben übergehen kann.
Nach Unionsrecht können die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers demnach grundsätzlich einen finanzielle Vergütung für den von ihm nicht genommenen (bezahlten) Jahresurlaub verlangen.
Schließt also das nationale Recht eine solche Möglichkeit aus, können sich die Erben direkt auf das Unionsrecht berufen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen öffentlichen oder einen privaten Arbeitgeber handelt.
Zwar kann der Arbeitnehmer nach seinem Tod Entspannungs- oder Erholungszeiten nicht mehr wahrnehmen, allerdings sei der zeitliche Aspekt nur eine der beiden Komponenten des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub, der in der Charta der Grundrechte der EU festgelegt ist. Das Grundrecht umfasst daher auch einen Anspruch auf Bezahltung im Urlaub und den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub.
Quelle: EuGH