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Die Steffen & Partner Gruppe besteht aus Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten mit Sitz in Bocholt und Düsseldorf. Die Steuerberater sind als Top-Steuerberater von Focus Money im Segment der großen Kanzleien ausgezeichnet.

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27. Dezember 2021

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)

Viele alleinerziehende Elternteile kommen finanziell nur schwer über die Runden. Denn ohne eine zweite Einnahmequelle des Lebenspartners fehlt es an monetären Mitteln im Haushalt. Aus diesem Grund will der Staat diese Personen zusätzlich zum gezahlten Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag unterstützen. Dafür hat er den Freibetrag für Alleinerziehende geschaffen, welcher in den Jahren 2020 und 2021 erhöht wurde. Damit sollen auch zusätzliche Belastungen durch die Corona-Pandemie abgefedert werden.

Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag

Damit ein Abzug des Entlastungsfreibetrages möglich ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Anspruch auf Kindergeld
  2. Haushaltzugehörigkeit des Kindes
  3. Alleinerziehender Steuerpflichtiger

Eine Haushaltszugehörigkeit des Kindes besteht, wenn dieses in der Wohnung des Alleinerziehenden gemeldet ist. Darüber hinaus muss das Kind dort langfristig verbleiben wollen oder vorübergehend untergebracht sein (z.B. Ausbildung, Studium). Die Haushaltzugehörigkeit beschreibt dabei auch, dass für das materielle (Versorgung, Kleidung etc.) und immaterielle (Fürsorge, Liebe etc.) Wohl des Kindes gesorgt werden muss. Wenn das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet ist, erhält derjenige den Entlastungsbetrag, welcher auch das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag beansprucht. Liegt eine nahezu gleiche verbleibende Zeit des Kindes in beiden Haushalten der getrenntlebenden Elternteile vor, sollte der Entlastungsbetrag zeitanteilig aufgeteilt werden.

Als alleinerziehender Steuerpflichtiger gelten natürliche Personen, welche keine Möglichkeit zum Splitting-Verfahren nach dem Einkommenssteuerrecht haben. Zusätzlich dazu darf auch keine weitere volljährige Person mit in der Haushaltsgemeinschaft wohnen. Andernfalls nimmt das Finanzamt an, dass ein gemeinsames Wirtschaften der Personen in der Wohnung vorliegt. Erlaubt sind volljährige Personen jedoch im Haushalt des alleinerziehenden Steuerpflichtigen, wenn für diese ein Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag besteht oder der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass keine Haushaltsgemeinschaft vorliegt (getrennte Wohnteile).

Höhe des Entlastungsbetrages

Der Entlastungsbetrag liegt in den Jahren 2020 und 2021 bei je 4.008 € pro Kalenderjahr. Für jedes weitere Kind mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag kommen noch einmal 240€ pro Kalenderjahr hinzu. Vor der Erhöhung des Entlastungsbetrages in den letzten beiden Jahren lag der Entlastungsbetrag bei 1.908€ pro Kalenderjahr. Wichtig ist aber zu beachten, dass der Freibetrag nur anteilig gewährt wird. Das heißt sind die Voraussetzungen des § 24b Abs. 1 EStG in einem vollen Kalendermonat nicht erfüllt, mindert sich der Entlastungsbetrag um je ein Zwölftel. Weiterhin kann den Entlastungsbetrag nur einer der beiden Elternteile bekommen.  

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