Der Sanierungserlass ist laut BFH nicht auf Altfälle anzuwenden!

Durch den sogenannten “Sanierungserlass” des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) sollen Sanierungsgewinne steuerlich begünstigt werden. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Sanierungserlass nicht für die Vergangenheit angewendet werden darf.

Hintergrund:

Mit Beschluss vom 28.11.2016 hatte der Große Senat des BFH den Sanierungserlass bereits verworfen, weil er gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt.

Daraufhin hatte das BMF die Finanzämter angewiesen, den Erlass in allen Fällen, in denen die an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis einschließlich 08.02.2017 endgültig auf ihre Forderungen verzichtet haben, weiterhin uneingeschränkt anzuwenden (s. Schreiben vom 27.04.2017).

Jetzt hat der BFH in zwei weiteren Urteilen (BFH vom 23.08.2017, AZ  I R 52/14 und X R 38/15) entschieden, dass diese Anordnung des BMF in gleicher Weise gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt wie der Sanierungserlass selbst. Nach Meinung des BFH hätte nur der Gesetzgeber eine solche Regelung schaffen können.

Weil die Anordnung des BMF gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt, dürfen Gerichte den Sanierungserlass auch in Altfällen nicht anwenden.

In der Zwischenzeit wurden mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.06.2017 antragsgebundene Steuerbefreiungstatbestände für Sanierungsgewinne geschafften (vgl. § 3a EStG und § 7 b GewStG). Nach Meinung des BFH finden diese Bestimmungen also keine Anwendung auf Altfälle.

 

Quelle: BFH

 

 

 

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