Innerhalb eines befristeten Zeitraums soll für Wohngebäude eine degressive Abschreibung (AfA) in fallenden Jahresbeträgen eingeführt werden so sieht es das Wachstumschancengesetz vor. Die AfA soll pro Jahr 6 % betragen und immer jeweils auf den Buchwert des vorangegangenen Jahres berechnet werden. Solange die degressive Abschreibung vorgenommen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig, es kann aber in diesen Fällen zur linearen Abschreibung gewechselt werden. Die Abschreibung kann auch für Wohngebäude außerhalb Deutschlands in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum angesetzt werden. Generell müssen die Wohngebäude für Einkunftszwecke, also im Rahmen der Vermietung, genutzt werden. Eine Selbstnutzung scheidet aus.

Hinweis

Die neue degressive AfA ist zulässig, wenn mit der Herstellung des Gebäudes nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wird. Bei einem Kauf muss der Vertrag nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen werden und das Gebäude muss bis zum Ende des Jahres seiner Fertigstellung angeschafft werden.

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