Laut aktuellem Urteil des LAG Hessen vom 12.10.2015 (16 Sa 278/15) gilt ein Mindestmaß an Kündigungsschutz auch in Zahnarztpraxen unter zehn Mitarbeitern. Laut LAG gebietet ein effektiver Rechtsschutz, dass einem Arbeitnehmer gegen eine Änderungskündigung auch außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung dieser Maßnahme zur Verfügung stehen muss. Daher gelten laut LAG insoweit die allgemeinen Grundsätze über den Kündigungsschutz außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes. Daher muss eine Zahnarztpraxis eine Zahnarztfachangestellte weiterhin zu unveränderten Bedingungen beschäftigen.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Gilt das Kündigungsschutzgesetz in Zahnarztpraxen mit weniger als 10 Mitarbeitern?
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) findet auf Kleinbetriebe mit bis zu zehn Arbeitnehmern grundsätzlich keine Anwendung. Dennoch gilt nach Rechtsprechung ein Mindestmaß an Kündigungsschutz, das sich aus den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen ableitet. Arbeitnehmer sind somit nicht völlig schutzlos, auch wenn der Betrieb unter den Schwellenwert fällt.
Können Arbeitnehmer in Kleinbetrieben eine Änderungskündigung gerichtlich überprüfen lassen?
Ja. Das LAG Hessen hat mit Urteil vom 12.10.2015 (16 Sa 278/15) entschieden, dass ein effektiver Rechtsschutz auch in Kleinbetrieben gerichtliche Überprüfung von Änderungskündigungen ermöglichen muss. Andernfalls wären Arbeitnehmer außerhalb des KSchG ohne Kontrollmöglichkeit, was mit dem allgemeinen Kündigungsschutz unvereinbar wäre.
Welche Folgen hat eine unwirksame Änderungskündigung im Kleinbetrieb?
Ist die Änderungskündigung unwirksam, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu den bisherigen, unveränderten Bedingungen weiterbeschäftigen. Im entschiedenen Fall musste die Zahnarztpraxis die Zahnmedizinische Fachangestellte zu den ursprünglichen Konditionen weiter beschäftigen.
Worauf stützt sich der Mindestkündigungsschutz außerhalb des KSchG?
Der Mindestkündigungsschutz beruht auf den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts, insbesondere auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowie dem Verbot sittenwidriger Kündigungen (§ 138 BGB). Kündigungen dürfen daher nicht willkürlich, treuwidrig oder diskriminierend erfolgen, auch wenn das KSchG nicht greift.