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"Sonderkündigungsschutz"

Kerstin Steffen, Rechtsanwältin und Geschäftsführerin in der Steffen & Partner Gruppe, schreibt im Juli 2009 einen Artikel zum Thema Sonderkündigungsschutz in Wirtschaft aktuell, dem Magazin der Wirtschaftsförderung Borken.

1 Min LesezeitAktualisiert: 2016-01-27

“Der Veräußerer wusste bei Einstellung von dem Sonderkündigungsschutzdes Arbeitnehmers, der Erwerber hatte hiervon jedoch keine Kenntnis. Nun kündigt der Erwerber das Arbeitsverhältnis ohne Zustimmung des Integrationsamts aus betriebsbedingten Gründen. Nach Auffassung des BAG ist die Kündigung unwirksam.” Zu diesem Zwischenfazit kommt Kerstin Steffen, unsere Spezialistin für Arbeitsrecht, Rechtsanwältin und Geschäftsführerin in dem Artikel Sonderkündigungsschutz, den sie im Juli 2009 für Wirtschaft aktuell, das Magazin der Wirtschaftsförderung Borken verfasst hat. Hier lesen Sie mehr. [wpfilebase tag=file id=27 /]

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Gilt der Sonderkündigungsschutz schwerbehinderter Arbeitnehmer auch nach einem Betriebsübergang?

    Ja, der Sonderkündigungsschutz nach dem SGB IX geht bei einem Betriebsübergang gemäß § 613a BGB auf den Erwerber über. Der neue Arbeitgeber tritt in alle Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses ein, einschließlich des besonderen Kündigungsschutzes für schwerbehinderte Beschäftigte.

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  • Ist eine Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamts wirksam, wenn der Erwerber die Schwerbehinderung nicht kannte?

    Nein, nach der Rechtsprechung des BAG ist eine solche Kündigung unwirksam. Maßgeblich ist die Kenntnis des Veräußerers bei Einstellung; diese wird dem Erwerber zugerechnet. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts ist daher unwirksam, auch wenn betriebsbedingte Gründe vorliegen.

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  • Wem wird die Kenntnis von der Schwerbehinderung beim Betriebsübergang zugerechnet?

    Die Kenntnis des Veräußerers von der Schwerbehinderung eines Arbeitnehmers wird dem Erwerber zugerechnet. Auch wenn der Erwerber selbst keine Information über die Schwerbehinderung hatte, kann er sich nicht auf Unkenntnis berufen, um den Sonderkündigungsschutz zu umgehen.

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  • Welche Voraussetzungen muss der Arbeitgeber bei einer Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers beachten?

    Der Arbeitgeber muss vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts einholen. Dies gilt unabhängig vom Kündigungsgrund, also auch bei betriebsbedingten Kündigungen. Eine ohne Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

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