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Vorsicht: „Kassennachschau“ im Anmarsch! Bei Nicht-Einhaltung der geplanten Rechtsverschärfung kann eine Geldbuße von bis zu 25.000,– € festgesetzt werden!

Die Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen soll mit der Einführung des § 146b AO künftig durch die sogenannte „Kassennachschau“ geprüft werden. Diese kann jederzeit und ohne Ankündigung in den Geschäftsräumen des Unternehmers

1 Min LesezeitAktualisiert: 2016-05-25Empfohlen

Die Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen soll mit der Einführung des § 146b AO künftig durch die sogenannte „Kassennachschau“ geprüft werden. Diese kann jederzeit und ohne Ankündigung in den Geschäftsräumen des Unternehmers durchgeführt werden.

Diese Prüfung hat zum Ziel, festzustellen, ob die Kassenaufzeichnungen mit dem tatsächlichen Kassenbestand übereinstimmen (sogenannte „Kassensturzfähigkeit“).

Das BMF hat den Referentenentwurf für ein Gesetz zum „Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ und die „Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz von Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen bereits veröffentlicht.

Eines der Hauptaugenmerkmale soll dabei die Kassenaufzeichnung sein.

Sollte die Kassennachschau zu Unregelmäßigkeiten oder Auffälligkeiten führen, wird eventuell direkt im Anschluss beim Unternehmer eine Betriebsprüfung angeordnet werden.

Geplant ist, die Neuerungen auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 beginnen. Also besteht ab sofort Handlungsbedarf, um bestens auf unangekündigten Besuch vom Finanzamt vorbereitet zu sein: bitte sprechen Sie uns an.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Was ist die Kassennachschau nach § 146b AO?

    Die Kassennachschau ist ein Prüfungsinstrument der Finanzverwaltung zur Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit von Kassenaufzeichnungen. Sie kann jederzeit und ohne vorherige Ankündigung in den Geschäftsräumen des Unternehmers durchgeführt werden. Geprüft wird insbesondere, ob die Kassenaufzeichnungen mit dem tatsächlichen Kassenbestand übereinstimmen (Kassensturzfähigkeit).

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  • Welche Folgen kann eine Kassennachschau bei Unregelmäßigkeiten haben?

    Stellt der Prüfer bei der Kassennachschau Auffälligkeiten oder Unregelmäßigkeiten fest, kann ohne weitere Ankündigung unmittelbar zu einer regulären Betriebsprüfung übergegangen werden. Zusätzlich drohen bei Verstößen gegen die geplanten Vorschriften Geldbußen von bis zu 25.000 Euro.

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  • Ab wann gelten die neuen Regelungen zum Schutz vor Kassenmanipulationen?

    Die Neuerungen aus dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen sollen erstmals auf Wirtschaftsjahre angewendet werden, die nach dem 31.12.2018 beginnen. Unternehmer mit Bargeschäften sollten ihre Kassenführung deshalb frühzeitig anpassen.

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  • Was bedeutet Kassensturzfähigkeit konkret?

    Kassensturzfähigkeit bedeutet, dass der buchmäßig ausgewiesene Kassenbestand jederzeit mit dem tatsächlich in der Kasse befindlichen Bargeld übereinstimmen muss. Der Unternehmer muss also jederzeit einen Soll-Ist-Abgleich der Kasse vornehmen können, ohne dass Differenzen auftreten.

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  • Wie sollten sich Unternehmer auf die Kassennachschau vorbereiten?

    Unternehmer sollten ihre Kassenaufzeichnungen vollständig, zeitgerecht und manipulationssicher führen sowie alle Belege und Einzelaufzeichnungen vorhalten. Eine Überprüfung der eingesetzten Kassensysteme auf Konformität mit den gesetzlichen Anforderungen ist empfehlenswert, da Prüfer ohne Vorankündigung erscheinen können.

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