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Vorsicht: Integrierte Versorgung kann auch bei Gemeinschaftspraxen zu gewerblicher Infizierung führen!

Achtung: Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt/ Main hat am 16. August 2016 eine Verfügung erlassen, die folgendes anordnet: Sofern in einer Gemeinschaftspraxis nicht nur freiberufliche, sondern auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeführt werden,

1 Min LesezeitAktualisiert: 2017-03-16Empfohlen

Achtung: Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt/ Main hat am 16. August 2016 eine Verfügung erlassen, die folgendes anordnet:

Sofern in einer Gemeinschaftspraxis nicht nur freiberufliche, sondern auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeführt werden, gilt die gesamte gemeinschaftliche Tätigkeit als Gewerbebetrieb mit den entsprechenden steuerlichen Konsequenzen. Das trifft zum Beispiel auch auf Gemeinschaftspraxen mit integrierter Versorgung zu.

Bei der integrierten Versorgung werden Verträge zwischen dem Arzt und der Krankenkasse abgeschlossen, die sowohl die medizinische Betreuung als auch die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln durch die Zahlung von Fallpauschalen abdecken. Wenn solche Fallpauschalen mit Gemeinschaftspraxen vereinbart werden, kommt es aufgrund des gewerblichen Anteils,. also der Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln, zu einer gewerblichen Infizierung der gesamten Einkünfte der Gemeinschaftspraxis kommen. Dasselbe gilt auch für die Abgabe von sogenannten “Faktorpräparaten” des Arzneimittelgesetzes durch ärztliche Gemeinschaftspraxen an Bluter zur Selbstbehandlung im eigenen Heim.

Hinweis: Zu einer gewerblichen Infizierung der gesamten Tätigkeit der Gemeinschaftspraxen kommt es nur dann, wenn die gewerblichen Nettoumsatzerlöse die Bagatellgrenze in Höhe von 3 Prozent der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500,– EUR im Jahr übersteigen (sogenannte “Geringfügigkeitsgrenze”).

Die gewerbliche Infektion kann durch die Gründung einer beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaft, die die gewerbliche Betätigung der Gemeinschaftspraxis übernimmt, vermieden werden.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Wann führt integrierte Versorgung zur gewerblichen Infizierung einer Gemeinschaftspraxis?

    Wenn eine Gemeinschaftspraxis im Rahmen der integrierten Versorgung Fallpauschalen erhält, die nicht nur die medizinische Betreuung, sondern auch die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln abdecken, liegt ein gewerblicher Anteil vor. Dieser gewerbliche Anteil führt nach Auffassung der Finanzverwaltung (OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 16.08.2016) zur Infizierung sämtlicher Einkünfte der Gemeinschaftspraxis, sodass die gesamte Tätigkeit als Gewerbebetrieb gilt.

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  • Wo liegt die Bagatellgrenze für die gewerbliche Infizierung bei Gemeinschaftspraxen?

    Eine gewerbliche Infizierung tritt nur ein, wenn die gewerblichen Nettoumsatzerlöse sowohl 3 Prozent der Gesamtnettoumsätze als auch den absoluten Betrag von 24.500 EUR pro Jahr übersteigen. Beide Grenzen müssen kumulativ überschritten sein. Unterhalb dieser Geringfügigkeitsgrenze bleibt die freiberufliche Einordnung der Gemeinschaftspraxis erhalten.

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  • Wie lässt sich eine gewerbliche Infizierung einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis vermeiden?

    Die gewerbliche Infektion kann durch die Gründung einer beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaft vermieden werden. Diese separate Gesellschaft übernimmt die gewerblichen Tätigkeiten, etwa die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln. Die eigentliche Gemeinschaftspraxis bleibt dann ausschließlich freiberuflich tätig und behält ihre steuerliche Qualifikation.

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  • Welche steuerlichen Folgen hat eine gewerbliche Infizierung der Gemeinschaftspraxis?

    Werden in einer Gemeinschaftspraxis neben freiberuflichen auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt, gelten die gesamten Einkünfte als gewerblich (Abfärbe- bzw. Infektionswirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Folge ist insbesondere die Gewerbesteuerpflicht aller Einkünfte und gegebenenfalls eine Bilanzierungspflicht. Die freiberufliche Einordnung entfällt vollständig.

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  • Gilt die Abfärberegelung auch bei Abgabe von Faktorpräparaten an Bluter?

    Ja, auch die Abgabe sogenannter Faktorpräparate nach dem Arzneimittelgesetz durch ärztliche Gemeinschaftspraxen an Bluter zur Selbstbehandlung im eigenen Heim ist eine gewerbliche Tätigkeit. Sie kann daher ebenfalls zur gewerblichen Infizierung der gesamten Einkünfte der Gemeinschaftspraxis führen, sofern die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.

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