Hintergrund:
Grundsätzlich gilt bei selbst genutzten, privaten Immobilien folgendes:
Wird eine vermietete Immobilie verkauft, muss der Veräußerungsgewinn vom Verkäufer versteuert werden, sofern zwischen der Anschaffung (Kauf) und dem Verkauf der Immobilie weniger als zehn Jahre liegen.
Diese Veräußerungsfrist gilt grundsätzlich nicht für selbst genutzte, private Immobilien.
Die Finanzverwaltung hat bisher den Verkauf von Ferienimmobilien ohne Einhaltung einer Frist von der Besteuerung freigestellt und diese dahingehend ebenso wie selbst genutzte, private Immobilien behandelt.
Achtung, aktuelles Urteil:
Das Finanzgericht Köln hat nun mit aktuellem Urteil vom 16. Oktober 2016, AZ 8K 3825/11 (Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof, AZ IX R 37/16) entschieden, dass die zehnjährige Veräußerungsfrist auch für den Verkauf von selbst genutzten Ferienimmobilien gilt, die im Privatvermögen gehalten werden. Daher sollten Sie unbedingt vor Verkauf Ihrer Ferienimmobilie Rücksprache mit Ihrem Steuerberater halten, um die eventuelle Besteuerung des Verkaufs zu vermeiden. Betroffene, bei denen das Finanzamt den Verkauf privater, selbst genutzter Ferienimmobilien der Besteuerung unterworfen hat, sollten unbedingt Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und zur Begründung auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Revisionsverfahren verweisen (BFH, AZ IX R 37/16).
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Wann ist der Gewinn aus dem Verkauf einer privaten Immobilie steuerpflichtig?
Bei vermieteten Immobilien im Privatvermögen ist der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf weniger als zehn Jahre liegen. Diese sogenannte Spekulationsfrist von zehn Jahren gilt grundsätzlich nicht für selbst genutzte, private Immobilien, deren Verkauf in der Regel steuerfrei ist.
Gilt die zehnjährige Spekulationsfrist auch beim Verkauf selbst genutzter Ferienimmobilien?
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16.10.2016 (AZ 8 K 3825/11) gilt die zehnjährige Veräußerungsfrist auch für selbst genutzte Ferienimmobilien im Privatvermögen. Damit weicht das Gericht von der bisherigen Praxis der Finanzverwaltung ab, die solche Verkäufe wie selbst genutzte Hauptwohnsitze fristunabhängig steuerfrei behandelt hatte. Beim Bundesfinanzhof ist hierzu ein Revisionsverfahren anhängig (AZ IX R 37/16).
Was sollten Eigentümer vor dem Verkauf einer Ferienimmobilie beachten?
Vor dem Verkauf sollte unbedingt steuerlicher Rat eingeholt werden, da die Veräußerung innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung steuerpflichtig sein kann. Eine frühzeitige Prüfung der Haltefristen und der Nutzungssituation hilft, eine unerwartete Besteuerung des Veräußerungsgewinns zu vermeiden.
Wie sollten Betroffene auf einen Steuerbescheid zum Verkauf einer Ferienimmobilie reagieren?
Wenn das Finanzamt den Verkauf einer privaten, selbst genutzten Ferienimmobilie der Besteuerung unterworfen hat, sollte innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt werden. Zur Begründung kann auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen IX R 37/16 verwiesen werden, um den Bescheid offenzuhalten.