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Vorsicht: Abschreibungen beim Erwerb von Vertragsarztzulassungen nicht immer zwingend möglich

Hintergrund: Die Vertragsarztzulassung vermittelt ein höchstpersönliches, öffentlich-rechtliches Statusrecht, das dazu berechtigt, gesetzlich krankensversicherte Patienten zu behandeln und Leistungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen. Die Zulassung wird in zulassungsbeschränkten Gebieten

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Hintergrund:

Die Vertragsarztzulassung vermittelt ein höchstpersönliches, öffentlich-rechtliches Statusrecht, das dazu berechtigt, gesetzlich krankensversicherte Patienten zu behandeln und Leistungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen. Die Zulassung wird in zulassungsbeschränkten Gebieten in einem sogenannten Nachbesetzungsverfahren (vgl. § 103 SGB V) erteilt und kann vom Zulassungsinhaber nicht direkt an einen Erwerber veräußert werden.

Dennoch erhalten Praxisübertragungsverträge nicht selten Regelungen zur Überleitung der Zulassung auf den Praxiserwerber und eine Verpflichtung zur Mitwirkung des Zulassungsinhabers im Nachbesetzungsverfahren.

Aktuelle Entscheidungen des BFH:

Der BFH entschied nun in zwei Urteilen, dass beim Erwerb einer Vertragsarztpraxis neben dem erworbenen Praxiswert grundsätzlich kein weitere immaterielles Wirtschaftsgut in Form des „mit einer Vertragsarztzulassung verbundenen wirtschaftlichen Vorteils“ erworben wird, vgl. BFH-Urteile vom 21.02.2017, VII R 7/14 und VIII R 224/16.

Ist allerdings ausnahmsweise ausschließlich die Vertragsarztzulassung Gegenstand des Kaufvertrags, handelt es sich bei dem Kaufgegenstand wiederum um ein selbständiges , immaterielles, abnutzbares Wirtschaftsgut.

Rat für die Praxis:

Um die Abschreibungen beim Erwerb von Vertragsarztzulassungen nicht zu verlieren, sollte daher bei Praxisübernahmen überlegt werden, eventuell zunächst nur den Praxiswert zu übernehmen, um dann den Praxissitz erst später zu verlegen.

Quelle: BFH online

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Ist die Vertragsarztzulassung ein abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut?

    Grundsätzlich ist die Vertragsarztzulassung ein höchstpersönliches, öffentlich-rechtliches Statusrecht und kann nicht direkt veräußert werden. Sie stellt nur dann ein selbständiges, immaterielles und abnutzbares Wirtschaftsgut dar, wenn ausschließlich die Zulassung Gegenstand des Kaufvertrags ist. In diesem Sonderfall ist eine Abschreibung möglich.

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  • Wie hat der BFH den Erwerb einer Vertragsarztpraxis steuerlich bewertet?

    Mit Urteilen vom 21.02.2017 (VII R 7/14 und VIII R 224/16) hat der BFH entschieden, dass beim Erwerb einer Vertragsarztpraxis neben dem Praxiswert kein zusätzliches immaterielles Wirtschaftsgut in Form des wirtschaftlichen Vorteils aus der Vertragsarztzulassung erworben wird. Der Vorteil der Zulassung geht damit im abschreibbaren Praxiswert auf.

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  • Wann ist der wirtschaftliche Vorteil aus einer Vertragsarztzulassung als eigenes Wirtschaftsgut anzusehen?

    Ein eigenes immaterielles Wirtschaftsgut liegt nach BFH-Rechtsprechung nur dann vor, wenn ausschließlich die Vertragsarztzulassung Gegenstand des Kaufvertrags ist und nicht eine komplette Praxis übernommen wird. Nur dann kann der Kaufpreis als abnutzbares Wirtschaftsgut über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

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  • Wie lassen sich Abschreibungsmöglichkeiten beim Erwerb einer Vertragsarztpraxis sichern?

    Erwerber sollten überlegen, zunächst nur den Praxiswert zu übernehmen und den Praxissitz erst später zu verlegen. Dadurch fließt der wirtschaftliche Vorteil der Zulassung in den abschreibbaren Praxiswert ein, statt als nicht abschreibungsfähiger Posten verloren zu gehen.

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  • Was ist das Nachbesetzungsverfahren nach § 103 SGB V?

    In zulassungsbeschränkten Gebieten kann eine Vertragsarztzulassung nicht direkt vom Inhaber an einen Erwerber verkauft werden. Stattdessen erfolgt die Vergabe in einem Nachbesetzungsverfahren, bei dem der Zulassungsausschuss über die Übertragung entscheidet. Praxisübertragungsverträge enthalten daher häufig Mitwirkungspflichten des bisherigen Zulassungsinhabers.

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