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Vielleicht die letzte Chance: Barvermögen als Betriebsvermögen steuerfrei auf die nächste Generation übertragen.

Die vorweggenommene Erbfolge über die sogenannten „Cash-GmbHs“ steht vor dem Aus. Soll Barvermögen von einer auf die nächste Generation übertragen werden, unterscheidet man zwischen Betriebs- und Privatvermögen. Die Besteuerung fällt

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steffen_partner-sparschweinDie vorweggenommene Erbfolge über die sogenannten „Cash-GmbHs“ steht vor dem Aus. Soll Barvermögen von einer auf die nächste Generation übertragen werden, unterscheidet man zwischen Betriebs- und Privatvermögen. Die Besteuerung fällt sehr unterschiedlich aus: Bei einer Barschenkung aus dem Privatvermögen fallen im Grundsatz 100% Schenkungsteuer an, es gibt keine gesetzliche Begünstigung (abgesehen vom persönlichen Freibetrag). Bei einer Barschenkung von GmbH-Anteilen wäre die Steuerbelastung gleich null, sofern das Vermögen der GmbH ausschließlich aus Barvermögen besteht (=“Cash-GmbH“). Diese macht die steuerfreie Vermögensübergabe möglich, da Barvermögen nicht zum steuerschädlichen Verwaltungsvermögen gehört. Zu beachten ist, dass der BFH (5.10.11, II R 9/11) in einem Beiladungsbeschluss verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der aktuellen Fassung der §§ 13a und 13b ErbStG geäußert und dabei Gestaltungsmodelle der Praxis aufgezeigt hat. Die Neufassung war und ist geplant! Durch die Neufassung des § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ErbStG-E sollen Zahlungsmittel, Sichteinlagen, Bankguthaben und andere Forderungen (jedoch nicht Forderungen aus der eigentlichen Unternehmenstätigkeit) künftig als schädliches Verwaltungsvermögen eingestuft werden, wenn sie 10 % des Unternehmenswerts übersteigen (Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines JStG 2013). In dieser Stellungnahme geht der Bundesrat offenbar davon aus, dass „Cash-GmbHs“ nach geltendem Recht anzuerkennen sind. Der Gesetzesentwurf sollte eigentlich mit dem Tag der Beschlussfassung im Deutschen Bundestag am 26. Oktober 2012 in Kraft treten und bereits auf Erwerbe anzuwenden sein, für die die Steuer nach dem Tag des Gesetzesbeschlusses entsteht. Nach Bekanntwerden wurde die Gesetzesvorlage jedoch vorerst zurückgezogen. Aktuell gilt das bisherige Recht unverändert. Inwieweit eine mögliche Neuregelung über das Jahressteuergesetz 2013 erfolgt, ist zunächst offen. Am 23. November 2012 wird das Thema erneut im Bundesrat diskutiert. Sprechen Sie uns unbedingt an, sollten Sie eine vorweggenommene Erbfolge planen! Noch bieten sich hervorragende Gestaltungsmöglichkeiten. Lesen Sie an dieser Stelle die aktuellen Entwicklungen zu diesem Thema und verfolgen Sie den Ausgang… 16.08.2013: Info 12.04.2013: Info

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Was ist eine Cash-GmbH im Kontext der vorweggenommenen Erbfolge?

    Als Cash-GmbH bezeichnet man eine GmbH, deren Vermögen ausschließlich oder überwiegend aus Barvermögen, Sichteinlagen und Bankguthaben besteht. Sie wurde genutzt, um Barvermögen schenkungsteuerfrei auf die nächste Generation zu übertragen, weil Barvermögen bisher nicht zum steuerschädlichen Verwaltungsvermögen im Sinne der §§ 13a, 13b ErbStG zählte. So konnte die Verschonungsregelung für Betriebsvermögen genutzt und die Schenkungsteuerbelastung auf null reduziert werden.

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  • Wie unterscheidet sich die Schenkungsteuer bei Barvermögen im Privat- und im Betriebsvermögen?

    Bei einer Schenkung von Barvermögen aus dem Privatvermögen fällt grundsätzlich die volle Schenkungsteuer an; lediglich der persönliche Freibetrag mindert die Bemessungsgrundlage. Wird Barvermögen dagegen in einer GmbH gehalten und werden die GmbH-Anteile verschenkt, kann durch die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen eine Steuerbelastung von null erreicht werden. Diese Ungleichbehandlung war Anlass für die geplante Gesetzesänderung.

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  • Welche Neuregelung zum Verwaltungsvermögen war im JStG 2013 geplant?

    Nach dem geplanten § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ErbStG-E sollten Zahlungsmittel, Sichteinlagen, Bankguthaben und sonstige Forderungen als schädliches Verwaltungsvermögen gelten, soweit sie 10 % des Unternehmenswerts übersteigen. Forderungen aus der eigentlichen operativen Unternehmenstätigkeit sollten davon ausgenommen sein. Dadurch wäre die steuerfreie Übertragung reiner Cash-GmbHs faktisch ausgeschlossen worden.

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  • Welche verfassungsrechtlichen Bedenken hat der BFH zu §§ 13a, 13b ErbStG geäußert?

    Der BFH hat im Beiladungsbeschluss vom 5.10.2011 (II R 9/11) verfassungsrechtliche Zweifel an der derzeitigen Verschonung von Betriebsvermögen geäußert und dabei auf in der Praxis genutzte Gestaltungen wie die Cash-GmbH hingewiesen. Diese Bedenken waren ein wesentlicher Anstoß für die geplante Neufassung der Verschonungsregelungen im ErbStG.

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  • Gilt die Cash-GmbH-Gestaltung nach aktuellem Stand noch?

    Der Gesetzentwurf zur Einschränkung der Cash-GmbH wurde zunächst zurückgezogen, sodass das bisherige Recht unverändert weitergilt. Eine Neuregelung über das Jahressteuergesetz 2013 ist möglich, aber noch offen. Wer eine vorweggenommene Erbfolge plant, sollte die weitere Entwicklung eng beobachten, da bestehende Gestaltungsspielräume kurzfristig entfallen können.

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