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Viel diskutiertes Betreuungsgeld nun amtlich

Nun ist es doch offiziell: Seit dem 01. August 2013 haben Eltern in Deutschland für Kinder zwischen zwei und drei Jahren einen rechtlichen Anspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder. Alle

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In guten Händen mit dem Betreuungsgeld.

© pamone / photocase.com

Nun ist es doch offiziell: Seit dem 01. August 2013 haben Eltern in Deutschland für Kinder zwischen zwei und drei Jahren einen rechtlichen Anspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder.

Alle Eltern, die für ab dem 01. August 2012 geborene Kinder keinen Betreuungsplatz in Anspruch nehmen, erhalten ab dem 01. August 2013 monatlich EUR 100,–. Dieser Betrag wird ab dem 01. August 2014 auf EUR 150,– pro Monat erhöht. Auch Eltern, die Ihr Kind privat/ auf eigene Kosten von zu Hause aus betreuen lassen, erhalten das Betreuungsgeld.

 Elterngeld und Betreuungsgeld können nur dann gleichzeitig gewährt werden, wenn man sich das Elterngeld über einen Zeitraum von zwei Jahren auszahlen läßt. Ansonsten kann das Betreuungsgeld grundsätzlich erst im Anschluss an das Elterngeld gezahlt werden.

 Das Betreuungsgeld ist steuer- und sozialabgabenfrei. Es fällt auch nicht unter den Progressionsvorbehalt (beim Elterngeld ist es anders: es ist im Rahmen des Progressionsvorbehalts als Lohnersatzleistung zu berücksichtigen), was bedeutet, dass das Betreuungsgeld auch nicht im Rahmen der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen ist.

 Die Kosten, die Eltern für die Betreuung Ihrer Kinder aufwenden, sind im Rahmen der Sonderausgaben von der Steuer absetzbar. Das gilt für Kinder bis zum 14. Lebensjahr. Ob die Eltern erwerbstätig sind oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Sie können zwei Drittel der nachgewiesenen Aufwendungen für Kosten wir z.B. Kindergarten, Kindertagesstätte, Tagesmutter, Hausaufgabenhilfe, Babysitter, usw. bis zu maximal TEUR 4 pro Kind und Jahr als Sonderausgaben geltend machen. Bitte achten Sie darauf, dass die Aufwendungen nicht bar gezahlt werden, sondern durch Überweisung oder Lastschrift, da die Aufwendungen ansonsten nicht anerkannt werden.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Wer hat Anspruch auf Betreuungsgeld und in welcher Hoehe?

    Eltern von Kindern, die ab dem 01.08.2012 geboren wurden und keinen oeffentlichen Betreuungsplatz in Anspruch nehmen, erhalten seit dem 01.08.2013 monatlich 100 Euro Betreuungsgeld. Ab dem 01.08.2014 wurde der Betrag auf 150 Euro pro Monat erhoeht. Auch Eltern, die ihr Kind privat oder zu Hause betreuen lassen, sind anspruchsberechtigt.

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  • Koennen Elterngeld und Betreuungsgeld gleichzeitig bezogen werden?

    Ein gleichzeitiger Bezug ist nur moeglich, wenn das Elterngeld auf einen Zeitraum von zwei Jahren gestreckt ausgezahlt wird. Andernfalls kann das Betreuungsgeld grundsaetzlich erst im Anschluss an den Elterngeldbezug gezahlt werden.

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  • Ist das Betreuungsgeld steuerpflichtig oder unterliegt es dem Progressionsvorbehalt?

    Das Betreuungsgeld ist sowohl steuer- als auch sozialabgabenfrei. Anders als das Elterngeld unterliegt es nicht dem Progressionsvorbehalt und wird daher auch nicht bei der Ermittlung des persoenlichen Steuersatzes beruecksichtigt.

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  • In welchem Umfang sind Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben absetzbar?

    Eltern koennen zwei Drittel der nachgewiesenen Betreuungskosten, maximal 4.000 Euro pro Kind und Jahr, als Sonderausgaben geltend machen. Dies gilt fuer Kinder bis zum 14. Lebensjahr und unabhaengig davon, ob die Eltern erwerbstaetig sind. Absetzbar sind z.B. Kosten fuer Kindergarten, Kita, Tagesmutter, Hausaufgabenhilfe oder Babysitter.

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  • Welche Zahlungsweise ist bei Betreuungskosten zwingend zu beachten?

    Die Aufwendungen muessen per Ueberweisung oder Lastschrift gezahlt werden. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt, sodass der Sonderausgabenabzug in diesem Fall verloren geht.

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