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Verlustabzug beim Anteilsverkauf von GmbH-Anteilen: Bundesverfassungsgericht stellt teilweise Verfassungswidrigkeit fest

Hintergrund: Verlustvorträge einer Kapitalgesellschaft gehen nach der aktuellen Gesetzesfassung unter, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25% der Anteile auf einen fremden Dritten übertragen werden. Sofern ein Anteil

1 Min LesezeitAktualisiert: 2018-01-05Empfohlen

Hintergrund: Verlustvorträge einer Kapitalgesellschaft gehen nach der aktuellen Gesetzesfassung unter, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25% der Anteile auf einen fremden Dritten übertragen werden. Sofern ein Anteil von mehr als 50% übertragen wird, geht der Verlustvortrag komplett verloren.

Das Bundesverfassungsgericht hat den anteiligen Verlustuntergang bei einem Minderheitsanteil von weniger als 50% als verfassungswidrig eingestuft. Noch nicht entschieden wurde, ob dieses auch bei einer Übertragung von mehr als 50% der Gesellschaftsanteile gilt. Aktuell sind diesbezüglich zwei Verfahren vor dem BFH anhängig, weshalb in vorliegenden Fällen ein Einspruch eingelegt werden sollte, sofern das Finanzamt die Verlustvorträge vollständig streichen will. Der Gesetzgeber hat eine Frist zur Beseitigung des Gesetzesverstoßes bis zum 31.12.2018 erhalten und muss nun den Verfassungsverstoß für die Jahre 2008-2015 beseitigen.

Vorbeugend hatte daher der Gesetzgeber bereits für Jahre ab 2016 angeordnet, dass Verlustvorträge unter bestimmten Voraussetzungen auch bei einem Anteilswechsel bestehen bleiben können (= fortführungsgebundener Verlustvortrag).

Zum Erhalt des Verlustvortrags gibt es aber folgende- zwingende Voraussetzungen:

-Unveränderte Fortführung des bestehenden Geschäftsbetriebs seit drei Jahren- bzw. seit Gründung der Gesellschaft

-Keine Aufnahme eines zusätzlichen Geschäftsbetriebs

-Körperschaft darf sich nicht an einer Mitunternehmerschaft beteiligen

-Körperschaft ist- bzw. wird kein Organträger und

-Es dürfen keine Wirtschaftsgüter unter dem gemeinen Wert eingebracht werden

Sofern nur eine der Bedingungen nicht mehr erfüllt sein sollte, fällt der fortführungsgebundene Verlustvortrag sofort weg.

Daher weisen wir Sie darauf hin, dass Sie uns eventuell geplante Gesellschafterwechsel dringend mitteilen sollten, um rechtzeitig prüfen und planen zu können und um bestehende Verlustvorträge nicht zu gefährden.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Wann gehen Verlustvorträge einer GmbH beim Anteilsverkauf unter?

    Nach § 8c KStG gehen Verlustvorträge anteilig unter, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25% der Anteile auf einen Erwerber übertragen werden. Bei einer Übertragung von mehr als 50% geht der Verlustvortrag vollständig verloren. Diese Regelung betrifft auch Zinsvorträge und andere Verlustpositionen.

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  • Was hat das BVerfG zum Verlustuntergang bei GmbH-Anteilsübertragungen entschieden?

    Das Bundesverfassungsgericht hat den anteiligen Verlustuntergang bei Übertragung von mehr als 25% bis 50% der Anteile als verfassungswidrig eingestuft. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, den Verfassungsverstoß für die Jahre 2008 bis 2015 bis zum 31.12.2018 zu beseitigen. Ob die Verfassungswidrigkeit auch bei Übertragungen über 50% gilt, ist noch nicht abschließend geklärt.

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  • Sollte bei vollständiger Streichung des Verlustvortrags durch das Finanzamt Einspruch eingelegt werden?

    Ja, bei einer Übertragung von mehr als 50% der Anteile sollte gegen die vollständige Streichung des Verlustvortrags Einspruch eingelegt werden. Hintergrund sind zwei beim BFH anhängige Verfahren, die diese Konstellation auf ihre Verfassungsmäßigkeit prüfen. Bis zur Entscheidung sollten betroffene Bescheide offengehalten werden.

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  • Was ist der fortführungsgebundene Verlustvortrag nach § 8d KStG?

    Seit 2016 können Kapitalgesellschaften auf Antrag Verlustvorträge trotz schädlichem Anteilseignerwechsel erhalten, wenn sie ihren Geschäftsbetrieb unverändert fortführen. Voraussetzung ist eine unveränderte Fortführung seit drei Jahren bzw. seit Gründung, keine Aufnahme eines zusätzlichen Geschäftsbetriebs, keine Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft, keine Organträgerstellung und keine Einbringung von Wirtschaftsgütern unter dem gemeinen Wert.

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  • Was passiert, wenn eine Voraussetzung für den fortführungsgebundenen Verlustvortrag wegfällt?

    Sobald nur eine der zwingenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist, entfällt der fortführungsgebundene Verlustvortrag sofort und vollständig. Daher sollten geplante Gesellschafterwechsel oder Änderungen im Geschäftsbetrieb frühzeitig steuerlich geprüft werden, um bestehende Verlustvorträge nicht zu gefährden.

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