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Verlängerung Überbrückungshilfen III Plus und Neustarthilfen Plus

Obwohl die Folgen der Corona-Krise langsam nachlassen sind einige Branchen weiterhin betroffen. Aus diesem Grund können von nun an auch für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 die Überbrückungshilfen III

1 Min LesezeitAktualisiert: 2021-11-29Empfohlen

Obwohl die Folgen der Corona-Krise langsam nachlassen sind einige Branchen weiterhin betroffen. Aus diesem Grund können von nun an auch für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 die Überbrückungshilfen III Plus bzw. Neustarthilfen Plus beantragt werden.

Überbrückungshilfen III Plus

Im Vergleich zu der Überbrückungshilfe III Plus für das 3. Quartal 2021 ergeben sich inhaltlich nahezu keine Veränderungen. Lediglich die Restart-Prämie für wiedereröffnende Unternehmen hat laut der Bundesregierung ihren Zweck erfüllt und entfällt somit. Antragsberechtigt bleiben Unternehmen, Unternehmensverbände, Selbständige, etc. mit einem Jahresumsatz unterhalb von 750 Millionen Euro in 2020 sowie einem Umsatzeinbruch von 30% im Vergleich zu den Referenzmonaten in 2019. Zusätzlich antragsberechtigt im 4. Quartal 2021 sind Unternehmen, welche von der Hochwasserkatastrophe im Juli dieses Jahres betroffen sind.

Antrag auf Überbrückungshilfen III Plus

Unternehmen, welche bereits im Zeitraum Juli bis September 2021 Überbrückungshilfen III Plus beantragt haben, können weitere Zuschüsse der Einfachheit halber mittels eines Änderungsantrages für das 4. Quartal 2021 stellen.

Unternehmen, welche bis jetzt noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfen III Plus gestellt haben, können von nun an einen Erstantrag einreichen und erhalten staatliche Zuschüsse für den vollen Förderungszeitraum (Juli bis Dezember 2021).

Neustarthilfen Plus

Ebenfalls verlängert wurden für das 4. Quartal 2021 die Neustarthilfen Plus für Soloselbständige, Genossenschaften, etc.. Der maximale Erstattungsanspruch von 4.500€ wird beibehalten und beläuft sich weiterhin auf 50 % des Umsatzes im Vergleich zum Referenzzeitraum. Das Antragsverfahren läuft identisch wie bei den Überbrückungshilfen III Plus ab. Außerdem gilt es zu beachten, dass die Neustarthilfen Plus nicht zusätzlich zu den Überbrückungshilfen III Plus beantragt werden können.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Für welchen Zeitraum können Überbrückungshilfen III Plus und Neustarthilfen Plus zusätzlich beantragt werden?

    Die Überbrückungshilfen III Plus und Neustarthilfen Plus wurden um das 4. Quartal 2021 verlängert. Damit können staatliche Zuschüsse nun auch für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 beantragt werden. Der gesamte Förderzeitraum erstreckt sich somit von Juli bis Dezember 2021.

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  • Wer ist für die Überbrückungshilfen III Plus im 4. Quartal 2021 antragsberechtigt?

    Antragsberechtigt sind Unternehmen, Unternehmensverbände und Selbständige mit einem Jahresumsatz unter 750 Millionen Euro in 2020 sowie einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 % gegenüber den Referenzmonaten in 2019. Zusätzlich antragsberechtigt sind Unternehmen, die von der Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 betroffen sind.

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  • Was hat sich inhaltlich bei der Überbrückungshilfe III Plus für das 4. Quartal 2021 geändert?

    Inhaltlich bleibt die Überbrückungshilfe III Plus weitgehend unverändert. Die einzige Änderung ist der Wegfall der Restart-Prämie für wiedereröffnende Unternehmen, da diese laut Bundesregierung ihren Zweck erfüllt hat.

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  • Wie hoch ist der maximale Erstattungsanspruch bei den Neustarthilfen Plus?

    Der maximale Erstattungsanspruch bei den Neustarthilfen Plus beträgt weiterhin 4.500 Euro und entspricht 50 % des Umsatzes im Vergleich zum Referenzzeitraum. Antragsberechtigt sind insbesondere Soloselbständige und Genossenschaften.

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  • Können Überbrückungshilfen III Plus und Neustarthilfen Plus gleichzeitig beantragt werden?

    Nein, eine parallele Beantragung ist nicht möglich. Soloselbständige und andere Berechtigte müssen sich zwischen den Überbrückungshilfen III Plus und den Neustarthilfen Plus entscheiden.

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  • Wie stellen Unternehmen, die bereits Überbrückungshilfen III Plus erhalten haben, einen Antrag für das 4. Quartal 2021?

    Unternehmen, die bereits für den Zeitraum Juli bis September 2021 Überbrückungshilfen III Plus beantragt haben, können einen vereinfachten Änderungsantrag für das 4. Quartal 2021 stellen. Wer noch keinen Antrag gestellt hat, kann einen Erstantrag für den vollen Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 einreichen.

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