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Nicht nur das Bahnfahren wird durch die Reduzierung des Umsatzsteuersatzes preiswerter. Auch die Beförderung mit Pferdekutschen auf einer autofreien Nordseeinsel kann als Taxiverkehr begünstigt sein, wie der Bundesfinanzhof jetzt mit Urteil vom 13.11.2019 entschieden hat. Voraussetzung ist allerdings, dass im Gebiet einer Gemeinde der Verkehr mit PKW allgemein unzulässig ist und die übrigen Merkmale des Taxiverkehrs in vergleichbarer Form gegeben sind.
Die Klägerin befördert auf einer autofreien Nordseeinsel Personen mit Pferdekutschen. Sie begehrt den ermäßigten Umsatzsteuersatz für den Verkehr mit Taxen nach § 12 (2) Nr. 10 UStG für „Taxifahrten“ zu festen öffentlich bekannten Tarifen, aber nicht für Inselrund- oder Ausflugsfahrten. Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies ab. Der steuerbegünstigte Verkehr mit Taxen verweise auf die Beförderung mit PKW im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, an der es fehle. Demgegenüber hob der Bundesfinanzhof das Urteil der Vorinstanz auf und verwies die Sache an diese zurück.
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhof liegt § 12 (2) Nr. 10 UStG die im Allgemeinen zutreffende Erwartung zugrunde, dass in Gemeinden der Verkehr mit PKWs zulässig ist. Trifft dies nicht zu, kann aus dem Begriff des Verkehrs mit Taxen aber nicht abgeleitet werden, dass es in diesen Gemeinden keine steuerbegünstigte Personenbeförderung gibt. Es ist dann vielmehr darauf abzustellen, ob alternative motorlose Verkehrsformen vorliegen, die dem steuerbegünstigten Verkehr mit Taxen auf der Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes unter Ausschluss des nicht steuerbegünstigten Verkehrs mit Mietwagen entsprechen.
In einem zweiten Rechtsgang hat das Finanzgericht weitere Feststellungen zu den verkehrsrechtlichen Beschränkungen auf der Insel sowie zu der Frage zu treffen, inwieweit die von der Klägerin mit Pferdefuhrwerken erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verkehrsarten als mit einem Taxenverkehr ohne PKW vergleichbar angesehen werden können.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Kann Personenbeförderung mit Pferdekutschen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen?
Ja, der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 13.11.2019 entschieden, dass die Beförderung mit Pferdefuhrwerken als steuerbegünstigter Taxiverkehr nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG in Betracht kommt. Voraussetzung ist, dass im Gemeindegebiet der Verkehr mit PKW allgemein unzulässig ist und die übrigen Merkmale eines Taxiverkehrs vergleichbar erfüllt werden.
Welche Voraussetzungen muss eine motorlose Beförderung für die USt-Ermäßigung erfüllen?
Die alternative motorlose Verkehrsform muss dem steuerbegünstigten Verkehr mit Taxen auf Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes entsprechen. Dazu gehören etwa feste, öffentlich bekannte Tarife und eine Abgrenzung zum nicht begünstigten Mietwagenverkehr. Reine Rund- oder Ausflugsfahrten fallen nicht darunter.
Warum hatten Finanzamt und Finanzgericht die Steuerermäßigung zunächst abgelehnt?
Sie argumentierten, der begünstigte Verkehr mit Taxen nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG knüpfe an die Beförderung mit PKW im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes an. Da Pferdekutschen keine PKW seien, fehle es an dieser tatbestandlichen Voraussetzung. Diese enge Auslegung hat der BFH verworfen.
Wie ist § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG in autofreien Gemeinden auszulegen?
Der Norm liegt die Erwartung zugrunde, dass PKW-Verkehr in Gemeinden grundsätzlich zulässig ist. Ist dies wie auf autofreien Inseln nicht der Fall, darf daraus nicht geschlossen werden, dass keine steuerbegünstigte Personenbeförderung möglich ist. Es ist dann auf vergleichbare motorlose Verkehrsformen abzustellen.
Welche Feststellungen muss das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang treffen?
Das Finanzgericht muss die verkehrsrechtlichen Beschränkungen auf der Insel näher untersuchen. Zudem ist zu prüfen, inwieweit die Pferdefuhrwerk-Leistungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verkehrsarten mit einem Taxenverkehr ohne PKW vergleichbar sind und die Abgrenzung zum Mietwagenverkehr eingehalten wird.
