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Übertragung von Pensionszusage gegen Zahlung eines Ablösungbetrags laut BFH kein Zufluss von Arbeitslohn

Der BFH hat mit Urteil vom 18. August 2016 (AZ VI R 18/13) entschieden, dass die bloße Erteilung einer Pensionszusage nach ständiger Rechtsprechung noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn führe

1 Min LesezeitAktualisiert: 2016-11-15Empfohlen

Der BFH hat mit Urteil vom 18. August 2016 (AZ VI R 18/13) entschieden, dass die bloße Erteilung einer Pensionszusage nach ständiger Rechtsprechung noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn führe und sich im Streitfall durch die im Rahmen der Schuldübernahme gezahlte Ablöse hieran aus Arbeitnehmersicht nichts geändert habe.

Hintergrund:

Dem Kläger wurde in der Vergangenheit eine Pensionszusage einer GmbH erteilt, an der er Mehrheitsgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer war.

Er plante die Veräußerung seiner Gesellschaftsanteile und gründete daher eine weitere GmbH, an dem er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer wurde. Der Erwerber der Gesellschaftsanteile der alten GmbH wollte die Pensionszusage des Klägers nicht übernehmen. Deshalb vereinbarte die neue GmbH mit der alten GmbH, alle Rechte und Pflichten aus der dem Kläger gewährten Pensionszusage gegen Zahlung einer Vergütung zu übernehmen. Das Finanzamt und das Finanzgericht stellten sich auf den Standpunkt, dass dem Kläger mit Zahlung des Ablösebetrags Arbeitslohn zugeflossen sei.

Entscheidung des BFH:

Der BFH war dagegen anderer Auffassung: Er argumentierte, dass die alte GmbH durch die Zahlung keinen Anspruch des Klägers erfüllt habe, sondern einen Anspruch der neuen GmbH: Es habe nur der Schuldner der Verpflichtung aus der Pensionszusage gewechselt. Es komme somit nicht zum Zufluss von Arbeitslohn, weil der Anspruch des Arbeitnehmers auf die künftigen Pensionszahlungen wirtschaftlich nicht erfüllt werde.

Hinweis: Voraussetzung, dass es nicht zum Zufluss von Arbeitslohn kommt, ist allerdings, dass dem Arbeitnehmer kein Wahlrecht zusteht, sich den Ablösungsbetrag alternativ an sich selbst auszahlen zu lassen.

Diese neue BFH-Entscheidung weicht von der BFH-Entscheidung aus 2007 ab (BFH vom 12. April 2007, AZ VI R 6/03). Das neue Urteil des BFH kann die Übertragung von Pensionszusagen vereinfachen, da Erwerber häufig Pensionszusagen nicht übernehmen möchten.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Führt die Übertragung einer Pensionszusage gegen Ablösungsbetrag zu Arbeitslohn?

    Nein, nach dem BFH-Urteil vom 18.08.2016 (VI R 18/13) führt die Zahlung eines Ablösungsbetrags im Rahmen einer Schuldübernahme nicht zum Zufluss von Arbeitslohn beim Arbeitnehmer. Begründung: Der Anspruch des Arbeitnehmers auf künftige Pensionszahlungen wird wirtschaftlich nicht erfüllt, es wechselt lediglich der Schuldner der Pensionsverpflichtung.

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  • Welche Voraussetzung muss erfüllt sein, damit kein Arbeitslohn-Zufluss vorliegt?

    Der Arbeitnehmer darf kein Wahlrecht haben, sich den Ablösungsbetrag alternativ an sich selbst auszahlen zu lassen. Nur wenn die Zahlung ausschließlich zwischen altem und neuem Schuldner (z.B. zwei GmbHs) fließt, bleibt der Vorgang lohnsteuerneutral.

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  • Wann führt die Erteilung einer Pensionszusage zu steuerpflichtigem Arbeitslohn?

    Nach ständiger BFH-Rechtsprechung führt die bloße Erteilung einer Pensionszusage noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. Ein Zufluss liegt erst vor, wenn die Pensionsleistungen tatsächlich ausgezahlt werden oder dem Arbeitnehmer ein wirtschaftlicher Vorteil unmittelbar zufließt.

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  • Welche praktische Bedeutung hat das BFH-Urteil für Unternehmensverkäufe?

    Das Urteil erleichtert die Übertragung von Pensionszusagen bei Anteilsverkäufen erheblich. Erwerber, die eine bestehende Pensionszusage nicht übernehmen möchten, können diese auf eine andere Gesellschaft (z.B. eine neu gegründete GmbH des Veräußerers) gegen Ablösungsbetrag übertragen, ohne dass beim begünstigten Arbeitnehmer Lohnsteuer ausgelöst wird.

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  • Weicht das BFH-Urteil von früherer Rechtsprechung ab?

    Ja, das Urteil vom 18.08.2016 (VI R 18/13) weicht von der früheren BFH-Entscheidung vom 12.04.2007 (VI R 6/03) ab. Die neue Rechtsprechung ist arbeitnehmerfreundlicher und schafft mehr Gestaltungsspielraum bei der Übertragung von Pensionszusagen.

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