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Überlassung von Praxisräumen durch Arzt an andere Ärzte = umsatzsteuerpflichtig, da weder ärztliche noch arztähnliche Leistung

Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster vom 02.08.2015, AZ 15 K 718/12 U, handelt es sich bei der Überlassung von Praxisräumen nebst Ausstattung durch einen Arzt an andere Ärzte

Überlassung von Praxisräumen durch Arzt an andere Ärzte = umsatzsteuerpflichtig, da weder ärztliche noch arztähnliche Leistung
1 Min LesezeitAktualisiert: 2016-10-06Empfohlen

Überlassung von Praxisräumen

Überlassung von Praxisräumen

Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster vom 02.08.2015, AZ 15 K 718/12 U, handelt es sich bei der Überlassung von Praxisräumen nebst Ausstattung durch einen Arzt an andere Ärzte weder um eine ärztliche noch um eine arztähnliche Leistung. Damit handelt es sich bei diesen Leistungen mangels Steuerbefreiung um umsatzsteuerpflichtige Leistungen.

Das FG Münster urteilte, dass es für die Steuerfreiheit nicht auf die Person des Leistungsempfängers ankommt, da sich die personenbezogene Voraussetzung der Steuerfreiheit auf den Leistenden bezieht, der Träger eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufes sein muss.

Im vorliegenden Fall betrieb die Klägerin eine Augenklinik. Der Direktor der Klinik (Arzt) war einer der Gesellschafter der Augenklinik. Ärztliche und operative Leistungen wurden einzig durch die behandelnden Belegärzte und eine Gemeinschaftspraxis erbracht.

Die Revision zum BFH wurde übrigens zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Ist die Überlassung von Praxisräumen durch einen Arzt an andere Ärzte umsatzsteuerpflichtig?

    Ja. Nach dem Urteil des FG Münster vom 02.08.2015 (Az. 15 K 718/12 U) stellt die Überlassung von Praxisräumen nebst Ausstattung an andere Ärzte weder eine ärztliche noch eine arztähnliche Leistung dar. Da keine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG greift, sind diese Leistungen umsatzsteuerpflichtig.

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  • Warum greift die Heilbehandlungs-Steuerbefreiung bei der Raumüberlassung nicht?

    Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG setzt eine ärztliche Heilbehandlungsleistung voraus. Die bloße Vermietung von Praxisräumen und Ausstattung erfüllt diese inhaltliche Voraussetzung nicht, auch wenn die Räume später für ärztliche Tätigkeiten genutzt werden.

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  • Spielt es für die Steuerbefreiung eine Rolle, dass der Leistungsempfänger Arzt ist?

    Nein. Das FG Münster stellt klar, dass die personenbezogene Voraussetzung der Steuerbefreiung den Leistenden betrifft, nicht den Leistungsempfänger. Der Leistende muss selbst Träger eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufes sein und eine entsprechende Leistung erbringen.

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  • Welche praktische Bedeutung hat das Urteil für Belegarztkliniken und Gemeinschaftspraxen?

    Betreiber von Kliniken oder Praxen, die ihre Räume und Ausstattung gegen Entgelt an Belegärzte oder Gemeinschaftspraxen überlassen, müssen für diese Entgelte grundsätzlich Umsatzsteuer abführen. Es empfiehlt sich, bestehende Verträge und Abrechnungen umsatzsteuerlich zu prüfen.

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  • Ist das Urteil des FG Münster rechtskräftig?

    Nein, das FG Münster hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Die endgültige höchstrichterliche Klärung steht damit noch aus, sodass betroffene Fälle gegebenenfalls offengehalten werden sollten.

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