Die dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegte Frage hat für eine Vielzahl von Transportunternehmen immense Bedeutung! Hintergrund: Transportunternehmer lassen in ihre LKW oft Tankbehälter einbauen, die ein größeres Fassungsvermögen als die vom Hersteller eingebauten Behälter haben, weil dadurch individuelle Bedürfnisse erfüllt werden sollen, wie z.B. der Transport von Containern. Energiesteuer ist grundsätzlich immer dann festzusetzen, wenn Diesel vom europäischen Ausland ins Inland verbracht wird. Es greift aber eine Steuerbefreiung, sofern der Kraftstoff in einem vom Hersteller eingebauten Tank befördert wird. Nun ist ein aktuelles Verfahren vor dem EuGH anhängig, AZ 4 K 3691/12 VE, weil der Zollsenat des FG Düsseldorf diesem die Frage vorgelegt hat, ob die Steuerbefreiung auch dann greift, wenn die Tankbehälter nachträglich eingebaut werden. Im vorgelegten Fall wurde der ursprüngliche Tank versetzt und zugleich ein weiterer Tank mit einem Fassungsvermögen von 780 Litern eingebaut. Der Einbau erfolgte, um den LKW mit Containern beladen zu können. Der LKW wurde in den Niederlanden betankt und überquerte im Anschluss die deutsche Grenze, um Inlandsfahrten durchzuführen. Die Zollverwaltung setzte Energiesteuer für die gesamte Diesel-Betankung mit der Begründung fest, dass keine Steuerbefreiung greife, da die Tanks nicht serienmäßig eingebaut worden seien. Die Spedition klagte gegen die Entscheidung der Zollverwaltung, woraufhin sich das FG Düsseldorf direkt an den EuGH wandte. Es sei europarechtlich zweifelhaft sei, ob nur vom Hersteller eingebaute Tanks von der Steuerbefreiung erfasst würden, da an der Herstellung häufig mehrere Unternehmen beteiligt seien. Es spreche vieles dafür, die Steuerbefreiung auch auf von Vertragshändlern nachträglich eingebaute Tanks zu erstrecken. Zudem handele es sich beim Tanken im Ausland im vorliegenden Fall nicht um steuerlichen Missbrauch, sondern um die Nutzung der Preisunterschiede in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten. Wir beobachten das Verfahren mit Spannung und halten Sie auf dem Laufenden.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Wann fällt beim Tanken im EU-Ausland deutsche Energiesteuer an?
Energiesteuer ist grundsätzlich immer dann festzusetzen, wenn Diesel aus dem europäischen Ausland ins deutsche Inland verbracht wird. Damit soll die Besteuerung des im Inland verbrauchten Kraftstoffs sichergestellt werden. Wird beispielsweise ein LKW in den Niederlanden betankt und überquert anschließend die deutsche Grenze, ist der Tatbestand grundsätzlich erfüllt.
Welche Steuerbefreiung gilt für Kraftstoff in LKW-Tanks beim Grenzübertritt?
Eine Steuerbefreiung greift, sofern der Kraftstoff in einem vom Hersteller eingebauten Tank des Fahrzeugs befördert wird. Damit soll die übliche grenzüberschreitende Nutzung von Nutzfahrzeugen mit Standard-Tankausstattung privilegiert werden. Streitig ist jedoch, ob diese Befreiung auch nachträglich eingebaute Tanks erfasst.
Warum bauen Transportunternehmen häufig zusätzliche oder größere Tanks in ihre LKW ein?
Größere oder zusätzliche Tankbehälter dienen dazu, individuelle betriebliche Anforderungen abzudecken, etwa den Transport von Containern oder längere Touren ohne Zwischenbetankung. Sie ermöglichen es, Preisunterschiede zwischen den EU-Mitgliedstaaten beim Diesel auszunutzen. Häufig wird der Originaltank versetzt und ein zusätzlicher Tank mit mehreren hundert Litern Volumen ergänzt.
Wird die Energiesteuerbefreiung auch für nachträglich eingebaute LKW-Tanks gewährt?
Dies ist derzeit europarechtlich ungeklärt und Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH (Vorlage des FG Düsseldorf, AZ 4 K 3691/12 VE). Die deutsche Zollverwaltung lehnt die Befreiung bei nicht serienmäßig eingebauten Tanks ab. Das FG Düsseldorf hält es jedoch für vertretbar, auch von Vertragshändlern nachträglich eingebaute Tanks einzubeziehen, da an der Fahrzeugherstellung oft mehrere Unternehmen beteiligt sind.
Ist das Tanken im günstigeren EU-Ausland als steuerlicher Missbrauch einzustufen?
Nach Auffassung des FG Düsseldorf liegt darin kein steuerlicher Missbrauch, sondern lediglich die legitime Nutzung von Preisunterschieden zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Der freie Warenverkehr und der Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts sprechen dafür, solche Gestaltungen nicht steuerlich zu sanktionieren. Transportunternehmen können daher grundsätzlich Preisvorteile im Ausland nutzen.