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Steuerpolitik; BRH fordert vollständige Abschaffung des Soli

Der Präsident des Bundesrechnungshofes als Bundesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung (BWV) bewertet in einem Gutachten die rechtlichen und finanzwirtschaftlichen Aspekte des von der Regierungskoalition geplanten Abbaus des Solidaritätszuschlags. „Die

1 Min LesezeitAktualisiert: 2021-01-12Empfohlen

Der Präsident des Bundesrechnungshofes als Bundesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung (BWV) bewertet in einem Gutachten die rechtlichen und finanzwirtschaftlichen Aspekte des von der Regierungskoalition geplanten Abbaus des Solidaritätszuschlags. „Die Bundesregierung sollte den Solidaritätszuschlag vollständig und zügig abschaffen“, empfiehlt der Präsident des Bundesrechnungshofes, Kay Scheller, in seiner Funktion als BWV. „Hierfür sollte sie im neuen Finanzplan 2019 bis 2023 die erforderlichen Planungsreserven vorsehen.“ Nach den Plänen der Regierungskoalition sollen mittlere und untere Einkommen ab dem Jahr 2021 beim Solidaritätszuschlag entlastet werden. Im Übrigen soll der Solidaritätszuschlag über das Ende des Finanzplanungszeitraums hinaus unverändert fortgeführt werden. „Diese Vorgehensweise birgt erhebliche Risiken – verfassungsrechtliche und finanzwirtschaftliche“, sagte Scheller. „ Die Grundlage für den Solidaritätszuschlag fällt Ende 2019 weg. Wie im Fall der Kernbrennstoffsteuer ist die Gefahr real, dass der Bund zu milliardenschweren Steuerrückzahlungen verurteilt wird.“ Dies würde ein erhebliches Loch in die Finanzplanung des Bundes reißen, so Scheller. Nach Einschätzung des BWV wäre es möglich, zumindest bis zum Ende des neuen Finanzplanungszeitraums im Jahr 2023 einen vollständigen Abbau umzusetzen – auch mit Blick auf die Vorgaben der Schuldenregel. „So sähe eine realistische Haushalts- und Finanzplanung aus, die ausreichend Vorsorge trifft“, erläuterte Scheller. Der BWV macht in seinem Gutachten Vorschläge, wie die Mindereinnahmen gegenüber der aktuellen Finanzplanung kompensiert werden könnten. Darunter fällt eine kritische Überprüfung der Leistungen des Bundes für Aufgaben von Länder und Kommunen sowie der vielfältigen Steuervergünstigungen. Zur Vermeidung von Einnahmeverlusten könnte ggf. auch der Einkommensteuertarif umgestaltet werden. Soweit die Regierung die im Koalitionsvertrag angestrebte Spreizung der Einkommensteuerbelastung beibehalten will, ist der zur Finanzierung der Deutschen Einheit eingeführte Solidaritätszuschlag das falsche Instrument. Quelle : BRH, Pressemitteilung v. 4.6.2019 (il)

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Warum fordert der Bundesrechnungshof die vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags?

    Der Bundesrechnungshof sieht erhebliche verfassungsrechtliche und finanzwirtschaftliche Risiken bei einer Teilbeibehaltung des Soli. Da die Grundlage für den Solidaritätszuschlag Ende 2019 mit dem Auslaufen des Solidarpakts II wegfällt, besteht die Gefahr, dass der Bund – ähnlich wie bei der Kernbrennstoffsteuer – zu milliardenschweren Steuerrückzahlungen verurteilt wird. Eine vollständige und zügige Abschaffung wäre rechtssicherer.

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  • Was plant die Bundesregierung beim Solidaritätszuschlag ab 2021?

    Nach den Plänen der Regierungskoalition sollen ab 2021 mittlere und untere Einkommen beim Solidaritätszuschlag entlastet werden. Für höhere Einkommen soll der Soli über das Ende des Finanzplanungszeitraums hinaus unverändert fortgeführt werden. Eine vollständige Abschaffung ist somit nicht vorgesehen.

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  • Bis wann hält der Bundesrechnungshof eine vollständige Soli-Abschaffung für umsetzbar?

    Nach Einschätzung des Bundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung (BWV) wäre ein vollständiger Abbau des Solidaritätszuschlags bis zum Ende des neuen Finanzplanungszeitraums im Jahr 2023 möglich. Dies sei auch mit den Vorgaben der Schuldenregel vereinbar, wenn entsprechende Planungsreserven im Finanzplan 2019 bis 2023 vorgesehen werden.

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  • Welche Vorschläge zur Kompensation der Mindereinnahmen macht der Bundesrechnungshof?

    Der BWV schlägt eine kritische Überprüfung der Leistungen des Bundes für Aufgaben von Ländern und Kommunen sowie der vielfältigen Steuervergünstigungen vor. Zur Vermeidung von Einnahmeverlusten könnte zudem der Einkommensteuertarif umgestaltet werden. Damit ließen sich die Mindereinnahmen gegenüber der aktuellen Finanzplanung ausgleichen.

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  • Warum ist der Soli laut BRH kein geeignetes Instrument zur Tarifspreizung der Einkommensteuer?

    Der Solidaritätszuschlag wurde ursprünglich zur Finanzierung der Deutschen Einheit eingeführt und ist zweckgebunden. Wenn die Regierung eine stärkere Spreizung der Einkommensteuerbelastung erreichen will, wäre nach Auffassung des Bundesrechnungshofes eine Anpassung des Einkommensteuertarifs der richtige Weg, nicht die selektive Beibehaltung des Soli für höhere Einkommen.

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