Der Bundestag hat am 12. Mai 2016 beschlossen, dass für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärungen selbst erstellen, eine spätere Abgabefrist gilt.
Künftig müssen die Erklärungen nicht mehr bis zum 31. Mai, sondern erst bis zum 31. Juli des Folgejahres eingereicht werden.
Diese Abgabefrist gilt ab der Einreichung der Steuererklärung für das Kalenderjahr 2017.
Sollten die Erklärungen jedoch erst nach dem 31. Juli dem Finanzamt zugehen, werden automatisch Verspätungszuschläge von 25 Euro pro Monat festgesetzt.
Ein Verspätungszuschlag wird nicht erhoben, wenn eine Steuererstattung erfolgt bzw. keine Steuer fällig wird.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Bis wann müssen selbst erstellte Steuererklärungen ab 2017 abgegeben werden?
Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung selbst erstellen, haben ab dem Veranlagungszeitraum 2017 Zeit bis zum 31. Juli des Folgejahres. Damit wurde die bisherige Frist vom 31. Mai um zwei Monate verlängert. Die Neuregelung wurde vom Bundestag am 12. Mai 2016 beschlossen.
Welcher Verspätungszuschlag droht bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung?
Geht die Steuererklärung erst nach dem 31. Juli beim Finanzamt ein, wird automatisch ein Verspätungszuschlag von 25 Euro pro Monat festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt ohne Ermessensspielraum des Finanzamts.
Wann entfällt der Verspätungszuschlag trotz verspäteter Abgabe?
Ein Verspätungszuschlag wird nicht erhoben, wenn sich aus der Steuererklärung eine Steuererstattung ergibt oder keine Steuer fällig wird. In diesen Fällen bleibt die verspätete Abgabe sanktionslos.
Ab welchem Veranlagungszeitraum gilt die verlängerte Abgabefrist zum 31. Juli?
Die neue Abgabefrist zum 31. Juli gilt erstmals für die Steuererklärung des Kalenderjahres 2017. Für frühere Veranlagungszeiträume galt weiterhin die alte Frist zum 31. Mai.
