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Sozialrecht; Honorarärzte regelmäßig sozialversicherungspflichtig (BSG)

Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht (BSG, Urteil v. 4.6.2019

2 Min LesezeitAktualisiert: 2021-01-12Empfohlen

Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht (BSG, Urteil v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R ).  

Hintergrund : Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 SGB IV ).  

Hierzu führten die Richter des BSG weiter aus:

• Bei einer Tätigkeit als Arzt ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht von vornherein wegen der besonderen Qualität der ärztlichen Heilkunde als Dienst “höherer Art” ausgeschlossen.

• Entscheidend ist, ob die Betroffenen weisungsgebunden beziehungsweise in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind.

• Letzteres ist bei Ärzten in einem Krankenhaus regelmäßig gegeben, weil dort ein hoher Grad der Organisation herrscht, auf die die Betroffenen keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss haben.

• So sind Anästhesisten – wie die Ärztin im Leitfall – bei einer Operation in der Regel Teil eines Teams , das arbeitsteilig unter der Leitung eines Verantwortlichen zusammenarbeiten muss. • Auch die Tätigkeit als Stationsarzt setzt regelmäßig voraus, dass sich die Betroffenen in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe einfügen.

Im Leitfall war die Ärztin wiederholt im Tag- und Bereitschaftsdienst und überwiegend im OP tätig.

• Hinzu kommt, dass Honorarärzte ganz überwiegend personelle und sachliche Ressourcen des Krankenhauses bei ihrer Tätigkeit nutzen . So war die Ärztin hier nicht anders als beim Krankenhaus angestellte Ärzte vollständig eingegliedert in den Betriebsablauf.

• Unternehmerische Entscheidungsspielräume sind bei einer Tätigkeit als Honorararzt im Krankenhaus regelmäßig nicht gegeben . Die Honorarhöhe ist nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien und vorliegend nicht ausschlaggebend.

• Ein etwaiger Fachkräftemangel im Gesundheitswesen hat keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Versicherungspflicht. Sozialrechtliche Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht können nicht außer Kraft gesetzt werden, um eine Steigerung der Attraktivität des Berufs durch eine von Sozialversicherungsbeiträgen “entlastete” und deshalb höhere Entlohnung zu ermöglichen.  

Quelle : BSG, Pressemitteilung v. 4.6.2019 (il)

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Sind Honorarärzte im Krankenhaus sozialversicherungspflichtig?

    Ja, nach dem BSG-Urteil vom 4.6.2019 (B 12 R 11/18 R) sind Honorarärzte, die in einem Krankenhaus tätig sind, regelmäßig als abhängig Beschäftigte einzustufen und unterliegen damit der Sozialversicherungspflicht. Eine selbständige Tätigkeit liegt nur in atypischen Ausnahmefällen vor. Maßgeblich ist die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Krankenhauses.

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  • Welche Kriterien sprechen bei Honorarärzten für eine abhängige Beschäftigung?

    Entscheidend ist die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Krankenhauses sowie eine Weisungsgebundenheit (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Honorarärzte nutzen überwiegend personelle und sachliche Ressourcen des Krankenhauses und arbeiten – etwa im OP-Team oder als Stationsarzt – arbeitsteilig in vorgegebenen Strukturen. Eigene unternehmerische Entscheidungsspielräume bestehen dabei in der Regel nicht.

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  • Schließt die hohe Qualifikation eines Arztes als Dienst höherer Art eine Sozialversicherungspflicht aus?

    Nein. Das BSG stellt klar, dass die besondere Qualität der ärztlichen Heilkunde eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht von vornherein ausschließt. Ausschlaggebend ist allein, ob der Arzt weisungsgebunden tätig und in die Arbeitsorganisation eingegliedert ist.

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  • Welche Rolle spielt die Höhe des Honorars bei der Statusbeurteilung?

    Die Honorarhöhe ist lediglich eines von vielen Indizien im Rahmen der Gesamtwürdigung und nicht allein ausschlaggebend. Auch ein deutlich über dem Tariflohn liegendes Honorar führt nicht automatisch zur Annahme einer selbständigen Tätigkeit, wenn die übrigen Merkmale für eine Eingliederung sprechen.

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  • Rechtfertigt der Fachkräftemangel im Gesundheitswesen eine abweichende Beurteilung?

    Nein. Das BSG hat ausdrücklich festgestellt, dass ein Fachkräftemangel keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung der Versicherungspflicht hat. Sozialrechtliche Regelungen dürfen nicht ausgesetzt werden, nur um den Beruf durch eine von Sozialversicherungsbeiträgen entlastete höhere Entlohnung attraktiver zu machen.

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