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<small>Corona-Krise:</small><br>Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Speisen in der Gastronomie

Zusätzliche Maßnahme: 7% auf Speisen, befristet bis zum 30.06.2021 Gastronomiebetriebe sind von der Corona-Krise besonders betroffen. Wenn die derzeit erforderlichen Beschränkungen gelockert werden und es für Restaurants, Cafés und andere

1 Min LesezeitAktualisiert: 2021-01-12

Zusätzliche Maßnahme:

7% auf Speisen, befristet bis zum 30.06.2021

Gastronomiebetriebe sind von der Corona-Krise besonders betroffen. Wenn die derzeit erforderlichen Beschränkungen gelockert werden und es für Restaurants, Cafés und andere Gastronomiebetriebe wieder losgeht, sollen sie schnell wieder auf die Beine kommen. Deshalb wird die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 1. Juli 2020 befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % gesenkt. Es ist wichtig, dass diese Maßnahme befristet ist. Denn sie ist als Anschub für die Zeit nach der Krise gedacht, damit Gastronomiebetriebe schnell wieder aus eigener Kraft wirtschaften können. Die entsprechende gesetzliche Regelung ist Teil des Corona-Steuerhilfegesetzes, das am 6. Mai vom Bundeskabinett beschlossen wurde.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Welcher Umsatzsteuersatz gilt für Speisen in der Gastronomie ab dem 1. Juli 2020?

    Für Speisen in der Gastronomie wird der Umsatzsteuersatz vom regulären Satz von 19 % auf den ermäßigten Satz von 7 % gesenkt. Diese Regelung gilt ab dem 1. Juli 2020 und ist Teil des Corona-Steuerhilfegesetzes, das am 6. Mai 2020 vom Bundeskabinett beschlossen wurde.

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  • Wie lange gilt die Senkung der Umsatzsteuer auf 7 % für Gastronomie-Speisen?

    Die Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 7 % für Speisen in der Gastronomie ist befristet bis zum 30. Juni 2021. Ab dem 1. Juli 2021 gilt grundsätzlich wieder der reguläre Steuersatz. Die Befristung ist bewusst gewählt, da die Maßnahme als zeitlich begrenzter Anschub nach der Corona-Krise gedacht ist.

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  • Warum wurde der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Gastronomiebetriebe eingeführt?

    Gastronomiebetriebe wie Restaurants und Cafés sind von der Corona-Krise besonders stark betroffen, unter anderem durch behördliche Beschränkungen des Betriebs. Die Steuersatzsenkung soll als Anschubhilfe wirken, damit diese Betriebe nach der Lockerung der Beschränkungen schnell wieder aus eigener Kraft wirtschaften können.

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  • Gilt die Umsatzsteuersenkung auf 7 % auch für Getränke in der Gastronomie?

    Nein, die befristete Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 7 % gilt ausschließlich für Speisen in der Gastronomie. Für Getränke bleibt es beim regulären Umsatzsteuersatz von 19 %. Gastronomiebetriebe müssen Speisen und Getränke daher umsatzsteuerlich getrennt erfassen.

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  • In welchem Gesetz ist die Umsatzsteuersenkung für die Gastronomie geregelt?

    Die gesetzliche Grundlage findet sich im Corona-Steuerhilfegesetz, das am 6. Mai 2020 vom Bundeskabinett beschlossen wurde. Es enthält mehrere steuerliche Entlastungsmaßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise, darunter die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.

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