Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18.07.2014, Az. 1 K 1490/12, kann selbst ein Profifußballer sein Sportkanal-Abo und den Personal-Trainer nicht von der Steuer absetzen. Nach Auffassung des FG hätten viele Steuerpflichtige ein Fußball-Fernseh-Abonnement aufgrund des allgemeinen Interesses am Thema Fußball und zumeist nicht für berufliche, sondern für private Zwecke. Selbst Sportkleidung wurde in diesem Fall nicht im Rahmen des Werbungskostenabzugs anerkannt, da eine objektive Zuordnung nach richterlicher Auffassung unmöglich war. Selbst einer Kostenaufteilung in einen privaten und beruflichen Anteil wurde in diesem Fall nicht zugestimmt.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Kann ein Profifußballer ein Sportkanal-Abo steuerlich absetzen?
Nein. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 18.07.2014 (Az. 1 K 1490/12) entschieden, dass selbst ein Profifußballer die Kosten für ein Sportkanal-Abonnement nicht als Werbungskosten geltend machen kann. Begründung: Ein Fußball-Fernseh-Abo wird typischerweise aufgrund des allgemeinen Interesses am Thema Fußball und damit überwiegend privat genutzt.
Sind Kosten für einen Personal-Trainer bei Profisportlern steuerlich abzugsfähig?
Nach dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 18.07.2014 (Az. 1 K 1490/12) sind die Aufwendungen für einen Personal-Trainer auch bei einem Profifußballer nicht als Werbungskosten abziehbar. Eine klare Trennung zwischen beruflicher und privater Veranlassung ist nach Auffassung des Gerichts nicht möglich.
Kann Sportkleidung als Werbungskosten geltend gemacht werden?
Im entschiedenen Fall lehnte das FG Rheinland-Pfalz den Werbungskostenabzug für Sportkleidung ab, weil eine objektive Zuordnung zur beruflichen Tätigkeit nicht möglich war. Sportkleidung kann grundsätzlich auch privat genutzt werden und gilt deshalb nicht als typische Berufskleidung.
Ist eine Aufteilung gemischt veranlasster Sportkosten in privat und beruflich möglich?
Im Fall des Profifußballers hat das FG Rheinland-Pfalz selbst eine Aufteilung der Kosten in einen privaten und beruflichen Anteil abgelehnt. Voraussetzung für eine Aufteilung wäre ein objektiver Aufteilungsmaßstab, der bei Sportkanal-Abo, Personal-Trainer und Sportkleidung nicht gegeben war.