Mit Urteil vom 1. Juli 2015 (Az. 9 K 3675/14 E) hat der 9. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass eine Schuhverkäuferin für die Anschaffung von Schuhen selbst dann keine Werbungskosten geltend machen kann, wenn sie verpflichtet ist, während der Arbeit Schuhe ihres Arbeitgebers zu tragen. Die Klägerin ist als Verkäuferin in einem Schuhhaus tätig, das einer Kette angehört. In den “Servicestandards” der Schuhhauskette ist festgelegt, dass jede Mitarbeiterin während der Arbeit “sauber geputzte Schuhe aus eigenem Haus” tragen muss. Für den Erwerb entsprechender Schuhe machte die Klägerin im Streitjahr 2013 neben weiteren Aufwendungen 849 EUR als Werbungskosten geltend. Diese berücksichtigte das Finanzamt nicht, weil es sich bei den Schuhen nicht um typische Berufskleidung handele. Demgegenüber trug die Klägerin vor, diese Schuhe nur während der Arbeit, nicht aber in ihrer Freizeit getragen zu haben. Die Einzelrichterin, auf die der Senat das Verfahren übertragen hatte, wies die Klage ab. Aufwendungen für bürgerliche Kleidung seien als Kosten der Lebensführung steuerlich nicht abzugsfähig. Dies gelte selbst dann, wenn sie so gut wie ausschließlich im Beruf getragen werde und eigens für diesen Zweck angeschafft wurde. Ein Werbungskostenabzug sei bereits dann ausgeschlossen, wenn die private Nutzung eines Kleidungsstücks möglich und üblich ist. Dies gelte nicht für typische Berufskleidung, die nach ihrer Beschaffenheit nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt ist (z.B. Uniformen, Amtstrachten oder Arztkittel). Hierunter fielen Schuhe, die allgemein zur Damenmode gehörten, jedoch nicht, da sie gleichermaßen bei privaten Anlässen getragen werden könnten. Aus diesem Grund sei eine objektive Abgrenzung zwischen berufsbezogenen Aufwendungen und Kosten der privaten Lebensführung nicht möglich.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Sind Schuhe einer Schuhverkäuferin als Werbungskosten abzugsfähig?
Nein. Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 1. Juli 2015 (Az. 9 K 3675/14 E) entschieden, dass die Anschaffungskosten für Schuhe einer Schuhverkäuferin auch dann nicht als Werbungskosten abziehbar sind, wenn der Arbeitgeber das Tragen eigener Schuhmodelle vorschreibt. Schuhe gelten als bürgerliche Kleidung, deren Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen sind.
Wann sind Aufwendungen für Kleidung als typische Berufskleidung abzugsfähig?
Aufwendungen für Kleidung sind nur abzugsfähig, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt, die nach ihrer Beschaffenheit nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt ist. Beispiele sind Uniformen, Amtstrachten oder Arztkittel. Kleidungsstücke, die auch privat getragen werden können, sind hingegen nicht abzugsfähig.
Spielt es eine Rolle, ob Kleidung tatsächlich nur beruflich getragen wird?
Nein. Der Werbungskostenabzug für bürgerliche Kleidung ist bereits dann ausgeschlossen, wenn eine private Nutzung möglich und üblich ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Kleidung tatsächlich so gut wie ausschließlich im Beruf getragen und eigens dafür angeschafft wurde.
Warum scheitert der Werbungskostenabzug bei Schuhen, die zur Damenmode gehören?
Schuhe, die allgemein zur Damenmode gehören, können gleichermaßen bei privaten Anlässen getragen werden. Eine objektive Abgrenzung zwischen berufsbezogenen Aufwendungen und Kosten der privaten Lebensführung ist daher nicht möglich, sodass ein Werbungskostenabzug nach § 12 Nr. 1 EStG ausgeschlossen ist.
Hilft eine arbeitsvertragliche Trageverpflichtung beim Werbungskostenabzug?
Nein. Auch eine arbeitsvertragliche oder durch Servicestandards festgelegte Verpflichtung, bestimmte Kleidungsstücke wie Schuhe des eigenen Hauses zu tragen, macht diese nicht zu typischer Berufskleidung. Maßgeblich ist allein die objektive Beschaffenheit des Kleidungsstücks und dessen private Verwendbarkeit.
