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Schlussabrechnungen – Corona – Hilfen

Vorrangig wurden die Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt. Aus diesem Grund sind alle Antragsteller dazu verpflichtet, wenn die tatsächlichen Umsätze und Kosten

1 Min LesezeitAktualisiert: 2022-05-02Empfohlen

Vorrangig wurden die Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt. Aus diesem Grund sind alle Antragsteller dazu verpflichtet, wenn die tatsächlichen Umsätze und Kosten für den Antragszeitraum vorliegen über prüfende Dritte eine Schlussabrechnung einzureichen. Die Einreichung der Schlussrechnung kann dabei von Mitte Mai bis zum 31.12.2022 erfolgen.

Die Abgabe einer Schlussabrechnung ermöglicht es prüfenden Dritten fehlerhafte Angaben bei der ursprünglichen Antragstellung nachträglich zu korrigieren. Nach einer Prüfung der eingereichten Schlussrechnung durch die Bewilligungsstelle wird dann eine endgültige Förderhöhe festgestellt. Folglich kann es zu einer Bestätigung der ursprünglichen Förderhöhe kommen bzw. einer Nach- oder Rückzahlung. Wichtig zu beachten ist, dass eine fehlende Abgabe der Schlussabrechnung dazu führt, dass die bewilligten Fördermittel in voller Höhe zurückgezahlt werden müssen.

Schlussabrechnung – Aufteilung in Pakete

Die Abgabe der Schlussrechnung ist dabei Paketweise vorgesehen. Das heißt die unterschiedlichen Förderprogramme (Überbrückungshilfe I, November- und Dezemberhilfen etc.) werden Abrechnungspaketen zugeordnet. Das Paket eins beinhaltet dabei die Überbrückungshilfe I – III sowie die November- und Dezemberhilfen. In weiteren Paketen werden dann die Überbrückungshilfe III plus und die Überbrückungshilfe IV abgerechnet. Bei der Abgabe der Schlussabrechnung ist die chronologische Reihenfolge der Förderprogramme zu berücksichtigen. Die Paketlösung bietet den Vorteil, dass alle Abrechnungen des Antragstellers zu den Förderprogrammen in einem Antragspaket erfasst und bearbeitet werden. Die Prüfungsstelle stellt im Anschluss aber für jedes Förderprogramm im Paket eine eigene Schlussabrechnung aus.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Wer muss eine Schlussabrechnung für die Corona-Hilfen einreichen?

    Alle Antragsteller, die Überbrückungshilfen, November- oder Dezemberhilfen erhalten haben, sind verpflichtet, eine Schlussabrechnung einzureichen. Da die Bewilligung auf Basis von Umsatz- und Kostenprognosen erfolgte, müssen die tatsächlichen Werte über einen prüfenden Dritten nachgewiesen werden.

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  • Bis wann muss die Schlussabrechnung der Corona-Hilfen abgegeben werden?

    Die Schlussabrechnung kann von Mitte Mai 2022 bis zum 31.12.2022 eingereicht werden. Eine fristgerechte Abgabe ist zwingend, da sonst die bewilligten Fördermittel in voller Höhe zurückgezahlt werden müssen.

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  • Welche Folgen kann die Schlussabrechnung der Corona-Hilfen haben?

    Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird die endgültige Förderhöhe festgestellt. Daraus kann sich eine Bestätigung der ursprünglichen Förderung, eine Nachzahlung zugunsten des Antragstellers oder eine Rückzahlungspflicht ergeben. Fehlerhafte Angaben aus der Antragstellung können dabei nachträglich korrigiert werden.

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  • Wie ist die Schlussabrechnung der Corona-Hilfen in Pakete aufgeteilt?

    Paket 1 umfasst die Überbrückungshilfen I bis III sowie die November- und Dezemberhilfen. Die Überbrückungshilfe III Plus und die Überbrückungshilfe IV werden in separaten Paketen abgerechnet. Die Abgabe muss in chronologischer Reihenfolge der Förderprogramme erfolgen.

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  • Wird für jedes Förderprogramm eine eigene Schlussabrechnung erstellt?

    Ja, obwohl die Abrechnungen paketweise eingereicht werden, stellt die Prüfungsstelle für jedes Förderprogramm innerhalb eines Pakets eine eigene Schlussabrechnung aus. Die Paketlösung dient lediglich der gemeinsamen Erfassung und Bearbeitung.

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