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Schlichtungsverfahren als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer

Das Finanzgericht Düsseldorf sieht das Schlichtungsverfahren als “Vorstufe” zum Zivilprozess. Die Kosten sind damit zwangsläufiger Art und können wie bei Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden. Allerdings ist die Revision des Urteils bei BFH zugelassen.

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steffen_partner-ekst_schlichtungsverfahrenErfreuliche Nachricht: Das Finanzgericht Düsseldorf erkennt mit dem Urteil vom 08.08.2013-11, K 3540/12, die Kosten für ein Schlichtungsverfahren als außer-gewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer an Hintergrund: Nach neuerer Rechtsprechung des BFH können Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses als zwangsläufig und damit als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sein. Mit Bezug auf diese neuere Rechtsprechung machte der Kläger Rechtsanwaltsgebühren und Gutachterkosten im Zusammenhang mit einem Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle Bergschaden in NRW in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Er ist Eigentümer eines Zweifamilienhauses in einem ehemaligen Bergbaugebiet und hatte Schadensersatzansprüche gegen das Bergbauunternehmen erhoben und am Ende vor der Schlichtungsstelle einen Vergleich erwirkt. Das Finanzamt ordnete diese Aufwendungen allerdings den Kosten der privaten Lebensführung zu und erkannte diese nicht als außergewöhnliche Belastung an. Das sahen die Richter vom FG Düsseldorf anders: Ein Schlichtungsverfahren sei als „Vorstufe“ zum Zivilprozess anzusehen und die Kosten somit zwangsläufig. Sie erkannten den Abzug der Kosten für das Schlichtungsverfahren zur Freude des Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung an, allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen und somit bleibt abzuwarten, wie dieser entscheidet.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Sind Kosten eines Schlichtungsverfahrens als außergewöhnliche Belastung abziehbar?

    Nach dem Urteil des FG Düsseldorf vom 08.08.2013 (11 K 3540/12) können Kosten eines Schlichtungsverfahrens als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG abgezogen werden. Das Gericht wertete das Schlichtungsverfahren als Vorstufe zum Zivilprozess und sah die Aufwendungen damit als zwangsläufig an. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen, sodass die endgültige höchstrichterliche Klärung noch aussteht.

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  • Welche Aufwendungen waren im Streitfall des FG Düsseldorf konkret betroffen?

    Streitgegenständlich waren Rechtsanwaltsgebühren und Gutachterkosten, die im Zusammenhang mit einem Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle Bergschaden NRW entstanden sind. Der Kläger hatte als Eigentümer eines Zweifamilienhauses in einem ehemaligen Bergbaugebiet Schadensersatzansprüche gegen das Bergbauunternehmen geltend gemacht und im Schlichtungsverfahren einen Vergleich erzielt.

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  • Warum gelten Zivilprozesskosten nach neuerer BFH-Rechtsprechung als zwangsläufig?

    Der BFH hat seine Rechtsprechung dahingehend geändert, dass Zivilprozesskosten grundsätzlich unabhängig vom Gegenstand des Prozesses als zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG anzuerkennen sein können. Begründet wird dies damit, dass der Steuerpflichtige sein Recht regelmäßig nur auf dem Rechtsweg durchsetzen kann. Diese Argumentation überträgt das FG Düsseldorf auch auf das vorgelagerte Schlichtungsverfahren.

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  • Wie hatte das Finanzamt die Kosten des Schlichtungsverfahrens ursprünglich behandelt?

    Das Finanzamt ordnete die Anwalts- und Gutachterkosten den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung zu und versagte den Ansatz als außergewöhnliche Belastung. Erst das FG Düsseldorf hat dieser Auffassung widersprochen und den Abzug zugelassen.

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  • Ist das Urteil des FG Düsseldorf zum Schlichtungsverfahren rechtskräftig?

    Nein, das FG Düsseldorf hat die Revision zum BFH zugelassen. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung ist die steuerliche Anerkennung von Schlichtungskosten als außergewöhnliche Belastung nicht abschließend geklärt. Steuerpflichtige sollten entsprechende Fälle daher offenhalten und gegebenenfalls Einspruch einlegen.

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