
Nach dem aktuellen Urteil des BFH (AZ IX R 31/13 vom 01.07.2014) ist die gesetzlich festgesetzte Zinshöhe von 0,5 Prozent pro Monat nicht verfassungswidrig. Daher hat der BFH dem Bundesverfassungsgericht die Regelung zur konkreten Normenkontrolle nicht mehr vorgelegt. Im entschiedenen Urteil begründet der BFH seine Entscheidung damit, dass der Gesetzgeber im Zeitraum bis zum März 2011 von Verfassungswegen nicht dazu verpflichtet gewesen sei, die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes an das niedrigere Marktzinsniveau für Geldanlagen anzupassen. Man dürfe den gesetzlichen Zinssatz nicht nur mit den am Markt erzielbaren Anlagezinsen vergleichen, sondern müsse auch die für die Inanspruchnahme von Darlehen zu zahlenden Zinsen hinzuziehen. Die Frage bleibt aus unserer Sicht offen, ob der Gesetzgeber den Zinssatz für die Zukunft herabsetzen wird.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Sind Nachzahlungszinsen von 6% pro Jahr laut BFH verfassungsgemäß?
Ja, der BFH hat mit Urteil vom 01.07.2014 (Az. IX R 31/13) entschieden, dass die gesetzlich festgesetzte Zinshöhe von 0,5 Prozent pro Monat (6 Prozent pro Jahr) nicht verfassungswidrig ist. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur konkreten Normenkontrolle erfolgte daher nicht.
Warum hält der BFH den Zinssatz von 6% trotz niedriger Marktzinsen für zulässig?
Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass der Gesetzgeber im Zeitraum bis März 2011 von Verfassungs wegen nicht verpflichtet war, den gesetzlichen Zinssatz an das niedrigere Marktzinsniveau für Geldanlagen anzupassen. Maßgeblich sei nicht allein der Vergleich mit Anlagezinsen, sondern auch mit den Zinsen, die für die Inanspruchnahme von Darlehen zu zahlen sind.
Welcher Vergleichsmaßstab gilt für die Beurteilung des steuerlichen Zinssatzes?
Nach Auffassung des BFH darf der gesetzliche Zinssatz nicht ausschließlich mit den am Markt erzielbaren Anlagezinsen verglichen werden. Zusätzlich sind auch die Sollzinsen heranzuziehen, die für die Aufnahme von Darlehen gezahlt werden müssen. Erst aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich die verfassungsrechtliche Bewertung der Zinshöhe.
Welches Aktenzeichen hat das BFH-Urteil zur Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen?
Das maßgebliche Urteil des Bundesfinanzhofs trägt das Aktenzeichen IX R 31/13 und stammt vom 01.07.2014. Darin wurde entschieden, dass der Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat für Steuernachzahlungen nicht gegen das Grundgesetz verstößt.
Ist mit einer Absenkung des steuerlichen Zinssatzes für die Zukunft zu rechnen?
Das BFH-Urteil betrifft ausdrücklich nur den Zeitraum bis März 2011. Ob der Gesetzgeber den Zinssatz für die Zukunft an das veränderte Marktzinsniveau anpasst und herabsetzt, blieb in der Entscheidung offen und ist eine politische Entscheidung.