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Polnischer Pflegedienst: Kosten auch ohne ausgebildetes Fachpersonal steuerlich absetzbar

Sachverhalt: Bei der Klägerin handelt es sich um eine pflegebedürftige Dame, die Pflegegeld für selbst zu beschaffende Pflegedienste in Höhe von 5.280,– EUR im Jahr 2014 erhielt. Sie nahm

2 Min LesezeitAktualisiert: 2016-11-07Empfohlen

Sachverhalt:

Bei der Klägerin handelt es sich um eine pflegebedürftige Dame, die Pflegegeld für selbst zu beschaffende Pflegedienste in Höhe von 5.280,– EUR im Jahr 2014 erhielt. Sie nahm einen polnischen Pflegedienst für die häusliche Pflege in Anspruch, mit dem auch ein Vertrag geschlossen wurde, der Leistungen für Tätigkeiten wie  Spülen, Kochen, Einkaufen, Wäsche- und Kleidungswechsel, etc. umfasste. Die eingesetzten Betreuungskräfte hatten eine Wochenarbeitszeit von insgesamt 40 Stunden. Dafür machte die Klägerin Kosten in Höhe von 28.500,– EUR zuzüglich Unterkunfts- und Versicherungskosten für die Pflegekräfte von 2.712,– EUR als außergewöhnliche Belastung geltend.

Das Finanzamt versagte den Abzug mit der Begründung, dass es sich bei den eingesetzten Kräften nicht um ausgebildete Pflegekräfte handelte und der Pflegedienst sozialrechtlich hier nicht anerkannt war. Daher ließ das Finanzamt den Ansatz der Aufwendungen lediglich bis maximal 4.000,– EUR im Rahmen der sogenannten „haushaltsnahen Dienstleistungen“ zu.

Entscheidung des Finanzgerichts (FG):

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat der Klage stattgegeben und die Kosten vom Grundsatz als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Allerdings wurden die Kosten auf einen als vom FG angemessen gehaltenen Teil gekürzt, weil es argumentierte, dass nur ca. 27 Wochenstunden als notwendige Pflegezeit fachmedizinisch nachgewiesen wurden. Somit wurden insgesamt  Kosten von 28.500,– EUR zzgl. Unterkunft 2.712,– = 31.212,–, davon zwei Drittel = 20.732,– EUR, abzüglich Erstattung Pflegegeld  ./. 5.280,– EUR = 15.452,– EUR.

Das FG war der Auffassung, dass die Kosten für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung der Klägerin dazu dienten, ihre Krankheit erträglicher zu machen und daher würden die Pflegeaufwendungen dem Grunde nach zu den im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen abziehbaren Krankheitsaufwendungen zählen.

Fazit:

Die häusliche Pflege durch einen ausländischen (hier: polnischen) Pflegedienst ist auch im Rahmen der außergewöhnliche n Belastung bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen, wenn es sich bei den eingesetzten Betreuungskräften nicht um ausgebildetes Pflegefachpersonal handelt; auch der beauftragte Pflegedienst muss in Deutschland nicht sozialrechtlich anerkannt sein.

Quelle: FG Baden-Württemberg vom 21.06.2016, AZ 5 K 2714/15

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Sind Kosten für einen polnischen Pflegedienst als außergewöhnliche Belastung absetzbar?

    Ja, Kosten für die häusliche Pflege durch einen ausländischen Pflegedienst können als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend gemacht werden. Dies gilt nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg (21.06.2016, 5 K 2714/15) auch dann, wenn es sich nicht um ausgebildetes Pflegefachpersonal handelt und der Dienst in Deutschland nicht sozialrechtlich anerkannt ist. Voraussetzung ist, dass die Pflege der Linderung der Krankheit dient.

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  • Müssen Pflegekräfte für den steuerlichen Abzug eine Ausbildung als Pflegefachkraft haben?

    Nein, eine formale Ausbildung als Pflegefachkraft ist nicht zwingend erforderlich. Auch Aufwendungen für Betreuungskräfte ohne pflegerische Ausbildung können als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn diese typische Pflege- und hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Kochen, Einkaufen oder Wäschepflege übernehmen und damit die Krankheit erträglicher machen.

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  • Wie werden Pflegegeld und Unterkunftskosten bei der Berechnung der außergewöhnlichen Belastung berücksichtigt?

    Erhaltenes Pflegegeld muss von den abzugsfähigen Pflegekosten abgezogen werden, da es sich um eine Erstattung handelt. Unterkunfts- und Versicherungskosten für die eingesetzten Pflegekräfte zählen zu den abzugsfähigen Aufwendungen. Das FG kürzt die Kosten allerdings auf den medizinisch notwendigen Pflegeumfang, der fachmedizinisch nachgewiesen sein muss.

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  • Was passiert, wenn die Pflegeleistungen nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden?

    Werden die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, kommt nur ein Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG in Betracht. Dabei sind maximal 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 EUR pro Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar – steuerlich deutlich ungünstiger als der Ansatz als außergewöhnliche Belastung.

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  • Welche Nachweise sind für den Abzug von Pflegekosten erforderlich?

    Es sollte ein schriftlicher Vertrag mit dem Pflegedienst vorliegen, aus dem die übernommenen Tätigkeiten und der zeitliche Umfang hervorgehen. Zudem ist ein fachmedizinischer Nachweis über die notwendige Pflegezeit erforderlich, da Finanzamt und Gericht den Abzug auf den medizinisch erforderlichen Umfang begrenzen können.

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