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Hintergrund: Steuerpflichtige, die ihren Gewinn im Rahmen einer Einnahmen-Überschussrechnung gem. § 4 (3) EStG erstellen, sind grundsätzlich nicht zur Führung von Kassenbüchern verpflichtet.
Aber Achtung: Dennoch müssen die Betriebseinnahmen jederzeit vom Finanzamt auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft werden können. Laut aktueller (nicht veröffentlichter) Entscheidung des Bundefinanzhofs (BFH) vom 13.03.2013 (X B 16/12, BFH NV 2013, 902) müssen die Steuerpflichtigen, die ihre Betriebseinnahmen in Kassenberichten dokumentieren, richtig sein und nachprüfbar sein. Wenn diese wiederholt korrigiert wurden und in sich widersprüchlich sind, ist das Finanzamt laut BFH zur Schätzung der Einnahmen befugt. Nur, wenn sich die Tageseinnahmen widerspruchsfrei aus den dokumentierten Anfangs- und Endbeständen der Kasse herleiten lassen, ist der Kassenbericht nach dem Urteil des BFH ordnungsgemäß und dann erfolgt keine Schätzung.
Wenn Sie keine entsprechenden Aufzeichnungen führen, schätzen die Prüfer im Rahmen der Betriebsprüfungen regelmäßig erhebliche Einnahmen hinzu.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Müssen Einnahmen-Überschussrechner ein Kassenbuch führen?
Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG per Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ein Kassenbuch zu führen. Dennoch müssen die Betriebseinnahmen jederzeit vollständig und richtig nachvollziehbar sein und vom Finanzamt überprüft werden können. In der Praxis empfiehlt sich daher eine geordnete Dokumentation der Bareinnahmen.
Wann darf das Finanzamt die Einnahmen schätzen?
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 13.03.2013, X B 16/12) ist das Finanzamt zur Schätzung der Betriebseinnahmen befugt, wenn die geführten Kassenberichte wiederholt korrigiert wurden oder in sich widersprüchlich sind. Eine Schätzung droht außerdem, wenn überhaupt keine geordneten Aufzeichnungen über die Bareinnahmen vorliegen.
Wann gilt ein Kassenbericht als ordnungsgemäß?
Ein Kassenbericht ist nach dem BFH dann ordnungsgemäß, wenn sich die Tageseinnahmen widerspruchsfrei aus den dokumentierten Anfangs- und Endbeständen der Kasse herleiten lassen. Die Aufzeichnungen müssen richtig, vollständig und nachprüfbar sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Schätzung durch das Finanzamt unzulässig.
Welche Folgen drohen bei fehlenden oder mangelhaften Kassenaufzeichnungen?
Bei fehlenden oder widersprüchlichen Kassenaufzeichnungen kommt es im Rahmen von Betriebsprüfungen regelmäßig zu erheblichen Hinzuschätzungen der Einnahmen. Diese Schätzungen führen zu deutlichen Steuernachzahlungen einschließlich Zinsen. Eine sorgfältige und schlüssige Kassenführung ist daher auch für EÜR-Rechner praktisch unverzichtbar.