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Notgeschäftsführer bei einer GbR?

Mit Beschluss vom 23.09.2014 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Rechtsprechung und die gesetzlichen Vorschriften zum Notgeschäftsführer nicht auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) übertragbar sind. Im Ergebnis führt der Wegfall des einzigen Geschäftsführers dazu, dass die Gesamtgeschäftsführungsbefugnis aller Gesellschafter automatisch wieder eintritt.

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Mit Beschluss vom 23.09.2014 (Az. II ZB 4/14) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Rechtsprechung und die gesetzlichen Vorschriften zum Notgeschäftsführer nicht auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) übertragbar sind.

Streit über den Notgeschäftsführer

Im entschiedenen Streitfall war ein Gesellschafter zum Alleingeschäftsführer der GbR eingesetzt worden. Als dieser plötzlich verstarb, kam es unter den verbliebenen Gesellschaftern zu Streitigkeiten über die Frage der Verfügungsberechtigung etc. Im Rahmen dieser Unstimmigkeiten stellte ein Gesellschafter beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers. Der Gesellschaftsvertrag lautet auszugsweise:

Rettungsreifen für den Notfall

© janza / istockphoto.com

„§ 6 Geschäftsführung und Vertretung 1. Zur Geschäftsführung und Vertretung ist ausschließlich der Gesellschafter F.M. berufen. Soweit dieser verhindert sein sollte, wird dieser, sofern er nicht einen Dritten mit schriftlicher Vollmacht zu seinem Vertreter bestimmt,was diesem vorbehalten sein soll, von seiner Ehefrau, der Erschienenen zu 2. in seiner Geschäftsführerstellung vertreten. Eine Vertretung durch andere Familienangehörige, mit Ausnahme der Erschienenen zu 2., ist nicht möglich. … § 9 Tod eines Gesellschafters 9.1. Durch den Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. Sie wird mit den oder dem Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt, soweit es sich um Verwandte gerader Linie oder Adoptivkinder handelt und die verbleibenden Gesellschafter nicht mit 3/4 – Mehrheit beschließen, dass diese abzufinden sind. …“

Der Notgeschäftsführer – Welche Regelungen gelten?

Der BGH ist der Auffassung, dass ein Notgeschäftsführer bei einer GbR nicht eingesetzt werden kann, da dieser gem. § 29 BGB lediglich für Vereine vorgesehen sei, in denen der Vorstand ohne Einsetzung eines Notgeschäftsführers nicht mehr handlungsfähig ist. Eine Regelungslücke, die zur Anwendbarkeit dieser Norm auch auf die Regelungen zur GbR führen könnte, haben die Richter nicht gesehen und daher abgelehnt. Vielmehr gibt es nach den Ausführungen der Richter eindeutige gesetzliche Regelungen bei einer GbR, wenn der Allein-Geschäftsführer ausfällt. Der Wegfall des (einzigen) geschäftsführungsberechtigten Gesellschafters durch Tod führt zur Gesamtgeschäftsführungsbefugnis der verbliebenen Gesellschafter (§ 709 Abs. 1 BGB). Dass sich die verbleibenden Gesellschafter blockieren können, ist in der Gesamtgeschäftsführungsbefugnis als dem gesetzlichen Regelfall bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts angelegt und begründet daher keine Regelungslücke, so die Richter am Bundesgerichtshof.

Fazit – Kein Notgeschäftsführer bei einer GbR

Im Ergebnis führt der Wegfall des einzigen Geschäftsführers dazu, dass die Gesamtgeschäftsführungsbefugnis aller Gesellschafter automatisch wieder eintritt.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Kann bei einer GbR ein Notgeschäftsführer bestellt werden?

    Nein. Der BGH hat mit Beschluss vom 23.09.2014 (Az. II ZB 4/14) entschieden, dass die Bestellung eines Notgeschäftsführers bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nicht möglich ist. Die Vorschrift des § 29 BGB ist auf Vereine zugeschnitten und auf die GbR nicht übertragbar, da keine planwidrige Regelungslücke besteht.

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  • Was passiert in einer GbR, wenn der alleinige Geschäftsführer verstirbt?

    Mit dem Wegfall des einzigen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafters lebt automatisch die Gesamtgeschäftsführungsbefugnis der verbliebenen Gesellschafter gemäß § 709 Abs. 1 BGB wieder auf. Alle Gesellschafter sind dann gemeinsam zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.

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  • Warum sieht der BGH keine Regelungslücke für einen Notgeschäftsführer bei der GbR?

    Der BGH argumentiert, dass das Gesetz für den Ausfall des Alleingeschäftsführers in § 709 Abs. 1 BGB eindeutig die Gesamtgeschäftsführungsbefugnis aller Gesellschafter vorsieht. Auch eine mögliche gegenseitige Blockade der verbliebenen Gesellschafter ist dem gesetzlichen Regelfall immanent und rechtfertigt keine analoge Anwendung des § 29 BGB.

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  • Für welche Rechtsform ist § 29 BGB (Notbestellung) eigentlich vorgesehen?

    § 29 BGB regelt ausschließlich die Notbestellung eines Vorstandsmitglieds beim Verein, wenn die erforderlichen Vorstandsmitglieder fehlen und der Verein dadurch handlungsunfähig wäre. Die Norm ist nicht auf Personengesellschaften wie die GbR übertragbar.

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  • Wie sollten GbR-Gesellschafter den Ausfall des Geschäftsführers vertraglich absichern?

    Da kein Notgeschäftsführer bestellt werden kann, empfiehlt sich eine klare Regelung im Gesellschaftsvertrag, etwa durch Benennung eines Stellvertreters, einer Nachfolgeklausel oder einer Vollmachtsregelung. So lässt sich die Handlungsfähigkeit der GbR auch beim Ausfall des alleinigen Geschäftsführers sicherstellen und Streit zwischen den verbliebenen Gesellschaftern vermeiden.

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