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Neuerungen in der Umsatzsteuer (AmtshilfeRLUmsG): Auf einen Blick!

Hier die Bereiche in denen Neuerungen in der Umsatzsteuer nach AmtshilfeRLUmsG zu beachten sind: Gutschriften, Leistungen nach § 13b UStG(Reverse-Charge-Verfahren), Reiseleistungen (§ 25 UStG) sowie Differenzbesteuerung (§25a UStG) und dazu die Fristen für B2B-Leistungen inländischer Unternehmer im Ausland und Innergemeinschaftliche Lieferungen.

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Pflichtangaben seit dem 01.07.2013

Gutschriften

Angabe „Gutschrift“ – Kein Vorsteuerabzug ohne ordnungsgemäße Rechnung: Der Vorsteuerabzug setzt regelmäßig eine Rechnung mit allen Pflichtangaben voraus. Aus Gutschriften, die den neuen Vorgaben nicht genügen, dürfte folglich keine Vorsteuer geltend gemacht werden.

Leistungen nach § 13b UStG(Reverse-Charge-Verfahren)

Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ Künftig muss eine entsprechende Rechnung zwingend die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten. Die Finanzverwaltung will aber auch die Verwendung des englischen Begriffs “Reverse-Charge” akzeptieren (vgl. BMF, Schreiben (Entwurf) v. 10.12.2012, IV D 2 – S 7280/12/10002).
Hinweis: Fehlt diese Angabe oder wird stattdessen eine andere Formulierung gewählt, hat dies keine Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug, denn dieser setzt in Reverse-Charge-Fällen keine ordnungsgemäße Rechnung voraus.

Reiseleistungen (§ 25 UStG)

Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“: Kein Vorsteuerabzug ohne ordnungsgemäße Rechnung. Der Vorsteuerabzug setzt regelmäßig eine Rechnung mit allen Pflichtangaben voraus. Aus Rechnungen, die den neuen Vorgaben nicht genügen, dürfte folglich keine Vorsteuer geltend gemacht werden.

Differenzbesteuerung (§25a UStG)

Angabe (je nach Sachverhalt)„Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ bzw.„Kunstgegenstände/Sonderregelung“ bzw.„Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“. Kein Vorsteuerabzug ohne ordnungsgemäße Rechnung. Der Vorsteuerabzug setzt regelmäßig eine Rechnung mit allen Pflichtangaben voraus. Aus Rechnungen, die den neuen Vorgaben nicht genügen, dürfte folglich keine Vorsteuer geltend gemacht werden.

Fristen

B2B-Leistungen inländischer Unternehmer im Ausland
(Reverse-Charge-Verfahren)

Rechnung bis zum 15. des Folgemonats (= Monat nach Ausführung des Umsatzes)

Innergemeinschaftliche Lieferungen

Rechnung bis zum 15. des Folgemonats (= Monat nach Ausführung des Umsatzes)

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Welche Pflichtangabe muss seit dem 01.07.2013 auf einer Gutschrift stehen?

    Eine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne muss seit dem 01.07.2013 zwingend die Bezeichnung „Gutschrift“ enthalten. Fehlt diese Angabe, handelt es sich nicht um eine ordnungsgemäße Rechnung, sodass der Empfänger daraus keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann.

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  • Welche Formulierung ist bei Rechnungen in Reverse-Charge-Fällen nach § 13b UStG vorgeschrieben?

    Die Rechnung muss zwingend den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten. Die Finanzverwaltung akzeptiert auch die englische Formulierung „Reverse-Charge“. Fehlt der Hinweis, hat dies jedoch keine Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug, da dieser in Reverse-Charge-Fällen keine ordnungsgemäße Rechnung voraussetzt.

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  • Welche Pflichtangabe ist bei Rechnungen über Reiseleistungen nach § 25 UStG erforderlich?

    Rechnungen über Reiseleistungen müssen seit dem 01.07.2013 den Hinweis „Sonderregelung für Reisebüros“ enthalten. Ohne diese Angabe ist die Rechnung nicht ordnungsgemäß und berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.

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  • Welche Hinweise sind bei der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG auf der Rechnung anzugeben?

    Je nach Sachverhalt ist „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ anzugeben. Diese Angaben sind Pflichtbestandteile; ohne sie ist die Rechnung nicht ordnungsgemäß und kein Vorsteuerabzug möglich.

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  • Bis wann müssen Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen und B2B-Reverse-Charge-Leistungen ausgestellt werden?

    Sowohl bei innergemeinschaftlichen Lieferungen als auch bei B2B-Leistungen inländischer Unternehmer im Ausland (Reverse-Charge) muss die Rechnung spätestens bis zum 15. des Monats ausgestellt werden, der auf den Monat der Leistungsausführung folgt.

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