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Neue Grenzen (1.000 €) für geringwertige Wirtschaftsgüter

Derzeit können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sog. geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) sofort vollständig abgezogen werden, wenn sie nicht mehr als 800 € (ohne Umsatzsteuer) betragen. Voraussetzung ist, dass es sich um

1 Min LesezeitAktualisiert: 2023-12-05

Derzeit können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sog. geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) sofort vollständig abgezogen werden, wenn sie nicht mehr als 800 € (ohne Umsatzsteuer) betragen. Voraussetzung ist, dass es sich um bewegliche, selbständig nutzbare und abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt. Geplant ist, dass diese Grenze auf 1.000 € pro Wirtschaftsgut angehoben wird.

Auch die Regelungen zum sog. Sammelposten für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sollen angepasst werden. In den Sammelposten können Wirtschaftsgüter eingestellt werden, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 250 € bis 1.000 € betragen. Bisher können diese dann einheitlich über fünf Jahre abgeschrieben werden, auf die konkrete Nutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts kommt es dabei nicht an. Hier soll der Höchstbetrag von 1.000 € auf 5.000 € angehoben und die Auflösungsdauer von fünf Jahren auf drei Jahre verringert werden.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Wie hoch soll die neue GWG-Grenze für den Sofortabzug künftig sein?

    Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) soll von derzeit 800 € auf 1.000 € (netto, ohne Umsatzsteuer) pro Wirtschaftsgut angehoben werden. Bis zu diesem Betrag können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sofort vollständig als Betriebsausgabe abgezogen werden.

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  • Welche Voraussetzungen müssen geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) erfüllen?

    Es muss sich um bewegliche, selbständig nutzbare und abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handeln. Nur dann ist ein Sofortabzug der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zur GWG-Grenze möglich.

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  • Was ändert sich beim Sammelposten für bewegliche Wirtschaftsgüter?

    Der Höchstbetrag für Wirtschaftsgüter, die in den Sammelposten eingestellt werden können, soll von 1.000 € auf 5.000 € angehoben werden. Gleichzeitig wird die Auflösungsdauer von fünf auf drei Jahre verkürzt.

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  • Wie wird ein Sammelposten steuerlich abgeschrieben?

    In den Sammelposten werden mehrere Wirtschaftsgüter zusammengefasst und einheitlich über eine festgelegte Dauer abgeschrieben, unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts. Bisher beträgt diese Dauer fünf Jahre, künftig soll sie auf drei Jahre verkürzt werden.

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  • Ab welchem Betrag können Wirtschaftsgüter in den Sammelposten eingestellt werden?

    Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten ab 250 € können in den Sammelposten eingestellt werden. Die Obergrenze liegt derzeit bei 1.000 €, soll aber auf 5.000 € pro Wirtschaftsgut angehoben werden.

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