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Möglichkeiten, Aufwendungen für die Sanierung eines selbst genutzten Wohngebäudes als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abzuziehen

Sieht es vielleicht so bei Ihnen katastrophal aus? Kleines Trostpflaster vom BFH: Wenn keine üblichen Maßnahmen oder Beseitigung von Baumängeln vorliegen, bestehen Möglichkeiten, Aufwendungen für die Sanierung selbst genutzter Wohngebäude

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steffen_partner-rennovierungSieht es vielleicht so bei Ihnen katastrophal aus? Kleines Trostpflaster vom BFH: Wenn keine üblichen Maßnahmen oder Beseitigung von Baumängeln vorliegen, bestehen Möglichkeiten, Aufwendungen für die Sanierung selbst genutzter Wohngebäude von der Steuer abzusetzen. Es gibt einige aktuellere Entscheidungen des BFH, in dem der Abzug von Sanierungen unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer zulässig ist, sofern es sich nicht um übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder Kosten für die Beseitigung von Baumängeln handelt. Sanierungsarbeiten an mit echtem Hausschwamm befallenem Gebäude BFH Urteil vom 29.03.2012, VI R 70/10: Aufwendungen zur Beseitigung eines mit echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes können im Einzelfall ein unabwendbares Ereignis sein, wenn der Befall unentdeckt bleibt, die konkrete Gefahr der Unbewohnbarkeit eines Gebäudes droht und daraus eine aufwendige Sanierung erfolgt. Folglich müssen die Aufwendungen in dem Fall im Rahmen der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Sanierungsarbeiten an Asbestprodukten BFH Urteil vom 29.03.2012, VI R 47/10: Es sind konkret zu befürchtende Gesundheitsgefährdungen erforderlich; es reicht nicht, dass Asbestfasern für sich allein als gefährlich einzustufen sind. Sind die Gesundheitsgefährdungen auf einen Dritten zurückzuführen und unterlässt der Steuerpflichtige die Durchsetzung realisierbarer zivilrechtlicher Abwehransprüche, sind die Aufwendungen zur Beseitigung konkreter Gesundheitsgefährdungen nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Können Sanierungskosten am selbst genutzten Wohnhaus als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden?

    Ja, unter engen Voraussetzungen. Der BFH erkennt Sanierungsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung an, wenn es sich nicht um übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder die Beseitigung von Baumängeln handelt. Erforderlich ist regelmäßig ein unabwendbares Ereignis oder eine konkrete Gefahr für Gesundheit oder Bewohnbarkeit des Gebäudes.

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  • Sind Aufwendungen zur Beseitigung von echtem Hausschwamm steuerlich abziehbar?

    Ja, der BFH (Urteil vom 29.03.2012, VI R 70/10) hat entschieden, dass die Sanierung eines mit echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes ein unabwendbares Ereignis darstellen kann. Voraussetzung ist, dass der Befall zunächst unentdeckt blieb und die konkrete Gefahr der Unbewohnbarkeit besteht. Die Aufwendungen sind dann als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

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  • Wann sind Asbestsanierungen als außergewöhnliche Belastung abziehbar?

    Nach dem BFH-Urteil vom 29.03.2012 (VI R 47/10) ist eine konkret zu befürchtende Gesundheitsgefährdung erforderlich; die allgemeine Gefährlichkeit von Asbestfasern allein genügt nicht. Geht die Gefahr von einem Dritten aus, muss der Steuerpflichtige zunächst seine zivilrechtlichen Abwehransprüche durchsetzen, sonst entfällt der Abzug.

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  • Welche Sanierungskosten sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar?

    Übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen sowie die Beseitigung von Baumängeln sind generell nicht abziehbar. Ebenfalls ausgeschlossen sind Aufwendungen, wenn der Steuerpflichtige bestehende und realisierbare zivilrechtliche Ansprüche gegen einen verantwortlichen Dritten nicht geltend macht.

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  • Welche Voraussetzungen gelten für den Abzug von Gebäudesanierungskosten allgemein?

    Es muss ein unabwendbares Ereignis vorliegen, etwa eine konkrete Gesundheitsgefahr oder die drohende Unbewohnbarkeit des Gebäudes. Die Belastung muss zwangsläufig entstanden sein, und der Steuerpflichtige darf keine Ersatzansprüche gegen Dritte ungenutzt lassen. Die zumutbare Eigenbelastung nach § 33 EStG wird auf die anerkannten Aufwendungen angerechnet.

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