In einem aktuellen BMF- Schreiben vom 15.11.2012 hat die Finanzverwaltung die Behandlung der privaten Nutzung von Firmenwagen, sofern sich mehrere im Betriebsvermögen befinden, anhand von Beispielfällen klargestellt. Die Finanzverwaltung lässt für bestimmte Fälle zu, dass die Privatnutzung (sogenannte „1%-Regelung“) entfällt. Im Grundsatz stellt die Finanzverwaltung dar, dass – wie bisher – für jedes Fahrzeug die 1%- Regelung anzusetzen ist und bleibt diesbezüglich erstmal hart. Im Zweifel muss der Steuerpflichtige selbst glaubhaft machen, dass eine private Nutzung nahezu ausgeschlossen ist. Aber: Für Fahrzeuge, deren private Nutzung nahezu ausgeschlossen ist, muss keine Privatnutzung angesetzt werden. Diese Voraussetzung unterstellt man grundsätzlich bei folgenden Fahrzeugen: Werkstattwagen (= Fahrzeuge, die aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern geeignet sind) und Fahrzeuge, die ausschließlich den eigenen Angestellten zur Verfügung stehen Bisher waren das nur die beiden Fälle. Nach der aktuellen Auffassung gehören zusätzlich dazu: Vorführwagen eines KFZ-Händlers, zur Vermietung bestimmte Fahrzeuge, Fahrzeuge von Steuerpflichtigen, die ihre Tätigkeit nicht in einer festen örtlichen Einrichtung ausüben Fahrzeuge von Steuerpflichtigen, die ihre Leistungen nur durch den Einsatz eines Kraftfahrzeugs erbringen können. Gehören solche Fahrzeuge zum Betriebsvermögen, ist die Privatnutzung nur für so viele Fahrzeuge anzusetzen, wie vom Steuerpflichtigen und die zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen genutzt werden können. Bisher war denkbar, dass für sechs Betriebsfahrzeuge die Privatnutzung anzusetzen war, selbst wenn nur drei Personen zum Kreis derjenigen gehörten, die die Fahrzeuge theoretisch nutzen konnten. Da die Neufassung für bestimmte Fälle Erleichterungen vorsieht, sollte geprüft werden, ob gegebenenfalls für Altjahre, in denen der Steuerbescheid sich noch unter dem vollumfänglichen Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 der Abgabenordnung befindet oder die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, eine Änderung zu Gunsten des Steuerpflichtigen zu beantragen ist.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Muss für jeden Firmenwagen im Betriebsvermögen die 1%-Regelung angesetzt werden?
Grundsätzlich ja: Befinden sich mehrere PKW im Betriebsvermögen, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung für jedes Fahrzeug die 1%-Regelung anzuwenden. Der Steuerpflichtige muss im Zweifel selbst glaubhaft machen, dass eine private Nutzung nahezu ausgeschlossen ist. Nur in diesem Fall kann der Ansatz einer Privatnutzung entfallen.
Für welche Fahrzeuge entfällt die 1%-Regelung, weil eine Privatnutzung als ausgeschlossen gilt?
Eine private Nutzung wird typischerweise verneint bei Werkstattwagen, die objektiv nur zur Güterbeförderung geeignet sind, sowie bei Fahrzeugen, die ausschließlich Angestellten zur Verfügung stehen. Mit BMF-Schreiben vom 15.11.2012 wurden zusätzlich Vorführwagen von KFZ-Händlern, zur Vermietung bestimmte Fahrzeuge sowie Fahrzeuge von Steuerpflichtigen ohne feste örtliche Einrichtung oder mit zwingendem Fahrzeugeinsatz zur Leistungserbringung in diese Gruppe aufgenommen.
Wie viele Privatnutzungen sind anzusetzen, wenn mehrere PKW im Betriebsvermögen sind?
Die Privatnutzung ist nur für so viele Fahrzeuge anzusetzen, wie tatsächlich vom Steuerpflichtigen und den zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen genutzt werden können. Stehen z.B. sechs Betriebsfahrzeuge zur Verfügung, aber nur drei nutzungsberechtigte Personen, ist die 1%-Regelung auch nur für drei Fahrzeuge anzuwenden. Das stellt eine deutliche Erleichterung gegenüber der früheren Praxis dar.
Können die Erleichterungen bei mehreren Firmenwagen auch rückwirkend für Altjahre genutzt werden?
Ja, eine rückwirkende Anwendung ist möglich, wenn der Steuerbescheid noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO steht oder die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist. In diesen Fällen sollte geprüft werden, ob ein Änderungsantrag zugunsten des Steuerpflichtigen gestellt werden kann. Eine Prüfung lohnt sich insbesondere bei mehreren Betriebsfahrzeugen, für die bisher pauschal die 1%-Regelung angesetzt wurde.
Was gilt steuerlich für Vorführwagen eines KFZ-Händlers?
Vorführwagen eines KFZ-Händlers gehören seit dem BMF-Schreiben vom 15.11.2012 zu den Fahrzeugen, bei denen eine private Nutzung typischerweise als ausgeschlossen gilt. Für sie muss daher keine Privatnutzung nach der 1%-Regelung angesetzt werden. Voraussetzung bleibt jedoch, dass eine private Nutzung tatsächlich nahezu ausgeschlossen ist.