
Hintergrund: Selbst gezahlte Medikamente und Arztrechnungen (Eigenanteil) sind im Rahmen der so genannten “außergewöhnlichen Belastungen” von der Einkommensteuer zu berücksichtigen. Allerdings wird dabei immer eine “zumutbare Eigenbelastung” unterstellt, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abhängig ist. Zum Beispiel beträgt diese bei verheirateten Steuerpflichtigen mit 2 Kindern und einem Gesamtbetrag der Einkünfte zwischen EUR 15.341 und 51.130 drei Prozent, also z.B. bei TEUR 50 müssen die gezahlten Selbstkosten schon über TEUR 1,5 betragen, damit sich diese bei der Steuer auswirken. Sprechen Sie uns gerne an, wir berechnen gerne Ihre individuelle zumutbare Eigenbelastung. Nun hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass Medikamente für die Hausapotheke (wie z. B. Schmerzmittel oder Erkältungspräparate) ohne ärztliche Verordnung grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können (Pressemitteilung vom 23.08.2013 zu Urteil vom 8.7.2013 – 5 K 2157/12 ). Dies gilt ausdrücklich z.B. auch für vorbeugende Medikamente wie Schmerz-, Erkältungs- und Grippemittel. Bitte achten Sie also darauf, dass Sie sich immer vorher ein Rezept von Ihrem Arzt ausstellen lassen.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Sind rezeptfreie Medikamente aus der Hausapotheke steuerlich absetzbar?
Nein. Nach dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 08.07.2013 (5 K 2157/12) können Medikamente für die Hausapotheke wie Schmerzmittel, Erkältungs- oder Grippepräparate ohne ärztliche Verordnung grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Dies gilt auch für vorbeugend eingenommene Mittel. Nur mit ärztlichem Rezept ist ein steuerlicher Abzug möglich.
Was ist die zumutbare Eigenbelastung bei außergewöhnlichen Belastungen?
Die zumutbare Eigenbelastung ist ein einkommensabhängiger Selbstbehalt, der bei außergewöhnlichen Belastungen wie Krankheitskosten zunächst vom Steuerpflichtigen selbst zu tragen ist. Erst die darüber hinausgehenden Kosten wirken sich steuermindernd aus. Ihre Höhe hängt vom Familienstand, der Kinderzahl und dem Gesamtbetrag der Einkünfte ab.
Wie hoch ist die zumutbare Eigenbelastung bei Verheirateten mit zwei Kindern?
Bei verheirateten Steuerpflichtigen mit zwei Kindern und einem Gesamtbetrag der Einkünfte zwischen 15.341 EUR und 51.130 EUR beträgt die zumutbare Eigenbelastung 3 Prozent. Bei 50.000 EUR Einkünften müssen die selbst gezahlten Krankheitskosten also über rund 1.500 EUR liegen, damit der übersteigende Betrag steuerlich wirksam wird.
Welche Voraussetzung muss erfüllt sein, damit Medikamentenkosten steuerlich anerkannt werden?
Für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung ist eine ärztliche Verordnung (Rezept) erforderlich. Dies sollte vor dem Kauf der Medikamente eingeholt werden, auch wenn es sich um rezeptfreie Präparate handelt. Selbst gekaufte Hausapotheken-Medikamente ohne Rezept erkennt das Finanzamt nicht an.
Welche Krankheitskosten gelten als außergewöhnliche Belastungen?
Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen unter anderem selbst gezahlte Medikamente mit ärztlicher Verordnung sowie Eigenanteile an Arztrechnungen. Voraussetzung ist die medizinische Notwendigkeit, die typischerweise durch ein Rezept oder eine ärztliche Verschreibung nachgewiesen wird. Sie wirken sich erst aus, soweit sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen.