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Lohnsteuerbescheinigungen ab 2015: Neuregelung durch das BMF

Lohnsteuerbescheinigungen ab 2015: Neuregelung durch das BMF mit Schreiben vom 15.09.2014

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Bundesfinanzministerium

© Foto: Ilja C. Hendel, mail@iljahendel.com / BMF Bildarchiv 2005

Was gilt? Im Grundsatz sind alle Arbeitgeber verpflichtet, bis zum 28.02. des Folgejahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt zu übermitteln. Die Datenübermittlung ist authentifiziert vorzunehmen und das dafür erforderliche Zertifikat muss vom Datenübermittler einmalig im ElsterOnline-Portal beantragt werden. Sofern keine Authentifizierung erfolgt ist, kann die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung nicht erfolgen. Eine besondere (manuelle) Lohnsteuerbescheinigung kann davon abweichend nur durch Arbeitgeber erteilt werden, die ausschließlich geringfügig Beschäftigte in ihren Privathaushalten beschäftigen. Die Neuregelungen können Sie im Einzelnen dem BMF-Schreiben entnehmen. Dieses finden Sie direkt auf der Internetseite des BMF: Hier.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Bis wann muss die elektronische Lohnsteuerbescheinigung übermittelt werden?

    Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, die elektronische Lohnsteuerbescheinigung bis zum 28. Februar des Folgejahres an das Finanzamt zu übermitteln. Die Frist gilt einheitlich für alle übermittlungspflichtigen Arbeitgeber.

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  • Wie muss die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung technisch erfolgen?

    Die Datenübermittlung ist authentifiziert vorzunehmen. Das dafür erforderliche Zertifikat muss vom Datenübermittler einmalig im ElsterOnline-Portal beantragt werden. Ohne vorherige Authentifizierung ist eine elektronische Übermittlung nicht möglich.

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  • Wer darf eine besondere (manuelle) Lohnsteuerbescheinigung ausstellen?

    Eine besondere, also manuelle Lohnsteuerbescheinigung dürfen abweichend von der elektronischen Übermittlungspflicht nur Arbeitgeber erteilen, die ausschließlich geringfügig Beschäftigte in ihren Privathaushalten beschäftigen. Für alle anderen Arbeitgeber ist die elektronische Übermittlung verbindlich.

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  • Was passiert, wenn keine Authentifizierung im ElsterOnline-Portal vorliegt?

    Ohne ein gültiges Authentifizierungszertifikat aus dem ElsterOnline-Portal kann die elektronische Lohnsteuerbescheinigung nicht übermittelt werden. Arbeitgeber müssen daher rechtzeitig vor der Übermittlung das einmalige Zertifikat beantragen, um ihrer Übermittlungspflicht nachkommen zu können.

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