
Das Landesarbeitsgericht Köln hat einem bislang dreischichtig in Vollzeit arbeitenden Maschinenführer mit Urteil vom 10.01.2013, Az.: 7 Sa 766/12, einen Anspruch auf Teilzeitarbeit zugebilligt. Der Kläger, ein Schichtarbeiter in Vollzeit, wollte nach Rückkehr aus der Elternzeit nur noch vormittags in Teilzeit arbeiten. Der Arbeitgeber, der mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, lehnte dies ab, da dies in seinem Betrieb, bei dem in drei Schichten gearbeitet werde, nicht zu organisieren sei. Es müssten speziell für den Kläger zusätzliche Schichtübergaben eingeführt werden, was zu Produktionsverzögerungen und damit zu wirtschaftlichen Nachteilen führen würde. Das Landesarbeitsgericht hat den Teilzeit-Anspruch des Klägers bejaht, da diesem keine betrieblichen Gründe entgegenstehen (§ 8 Absatz 4 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Die Ablehnungsgründe des Arbeitgebers seien nach Ansicht des LAG nicht gewichtig genug, da gewisse organisatorische Anstrengungen bei jeder Einrichtung von Teilzeitarbeit erforderlich und gesetzesimmanent seien.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Haben Schichtarbeiter Anspruch auf Teilzeit nach der Elternzeit?
Ja, auch Schichtarbeiter können nach § 8 TzBfG einen Anspruch auf Teilzeit haben. Das LAG Köln (Urteil vom 10.01.2013, Az. 7 Sa 766/12) bejahte den Teilzeitanspruch eines bislang dreischichtig in Vollzeit arbeitenden Maschinenführers, der nach der Elternzeit nur noch vormittags arbeiten wollte. Entscheidend ist, dass dem Wunsch keine ausreichend gewichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Welche Voraussetzungen müssen für einen Teilzeitanspruch nach § 8 TzBfG erfüllt sein?
Der Arbeitgeber muss in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen und das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestanden haben. Der Teilzeitanspruch besteht, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG). Diese müssen gewichtig sein und über den üblichen organisatorischen Aufwand hinausgehen.
Reicht zusätzlicher Organisationsaufwand als Ablehnungsgrund für Teilzeit aus?
Nein, gewisse organisatorische Anstrengungen sind nach Auffassung des LAG Köln bei jeder Einrichtung von Teilzeitarbeit erforderlich und gesetzesimmanent. Argumente wie zusätzliche Schichtübergaben oder mögliche Produktionsverzögerungen reichen für sich allein nicht aus, um den Teilzeitanspruch abzulehnen. Der Arbeitgeber muss konkrete, gewichtige betriebliche Gründe nachweisen.
Welche betrieblichen Gründe können einen Teilzeitanspruch wirksam ablehnen?
Gemäß § 8 Abs. 4 TzBfG müssen die Gründe die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen oder unverhältnismäßige Kosten verursachen. Pauschale Hinweise auf Schichtbetrieb oder allgemeine Organisationsschwierigkeiten genügen nicht. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Gewichtigkeit der Gründe.
Welche Bedeutung hat das LAG-Köln-Urteil vom 10.01.2013 für Arbeitgeber im Schichtbetrieb?
Das Urteil (Az. 7 Sa 766/12) verdeutlicht, dass auch in dreischichtigen Produktionsbetrieben Teilzeitwünsche grundsätzlich umzusetzen sind. Arbeitgeber müssen prüfen, ob durch organisatorische Anpassungen eine Teilzeitbeschäftigung ermöglicht werden kann, statt diese pauschal abzulehnen. Eine Ablehnung ist nur bei nachweislich erheblichen betrieblichen Nachteilen rechtssicher.